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2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäramvärtern usw. vor-
zubehaltenden Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen,
bezüglich deren den Anstellungsbehörden freic Hand gelassen ist.
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer
Verwaltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten
ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind.
IV. Zu §5 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im
Wege des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen,
deren Jnhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Ein-
kommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privat-
gehilfen), nicht aufgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein.
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. ö soll den Kommunalbehörden usw.
die Möglichkeit gewähren, solche Personen die zur ferneren Verrichtung
eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind,
desgleichen solche Beamte, die bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen
Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militäramwärtern usw. zu besetzen
sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile, wie der Aus-
druck „Bedienstete“ andentet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder
Beschäftigung im Kommunal= ufw. Dienst angenommenen Personen.
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landes-
regierungen bezeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzu-
richten, an dic sämtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die
Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den
Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu
weiteren Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im
Reichs= oder im Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften,
denen die Verpflichtung zur Austellung von Militäramwärtern usw. auferlegt
worden ist, zu verstehen. Umgebehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung
um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grund-
sätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs-
scheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommnnal= usw.
Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich
des Kommunal= usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen,