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Art. 3.
In § 10 letzter Absatz und § 12 zweiter Absatz tritt an die Stelle der
Zahl „5“ die Zahl „3“.
Art. 1.
§ II erhält folgenden Wortlant:
Vergütet wird nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 dieses Ent-
Gesetzes der Schaden, welcher dadurch erwächst, daß bei Vornahme schädigung
der Fleischbeschau das Fleisch des versicherten Tieres
a) zum Genusse für Menschen untaunglich (§ 9 des Reichs-
gesetzes vom 3. Juni 1900),
b) zum Genusse für Menschen nur bedingt tanglich (§ 10
daselbst),
) zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem
Nahrungs= und Genußwert erheblich herabgesetzt 6 6
des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1903 zum Reichs=
gesetze in Verbindung mit § 24 des letzteren und § 40
der Bekanntmachung Ades Bundesrates vom 30. Mai 1902)
erklärt wird.
Für einzelne beanstandete Organe oder Fleischteile wird
Entschädigung nur dann gewährt, wenn der Verlust 3 Mark über-
steigt. Auf die Entschädigung beanstandeter Lebern von Schweinen
umd Kälbern findet diese Beschränkung keine Anwendung. Anderer-
seits wird, wenn lediglich Rinderlungen verworfen werden, Ent-
schädigung nicht gewährt.
Art. 5.
§5 14 erhält folgende Fassung:
Die Eutschädigung beanstandeten Fleisches, welche den nach
§ 0 Abs. 2 dieses Gesetzes festgesetzten Wert bezw. den wirklich
vereinbarten Kaufpreis des Tieres in keinem Falle übersteigen
darf, erfolgt nach Einheitssätzen, die nach Bedarf in der Regel
von drei zu drei Monaten für jedes Kilogramm Rindfleisch, Kalb-
fleisch und Schweinefleisch, und zwar für Rindfleisch in drei Wert-
klassen, getreunt für untaugliches, bedingt taugliches und erheblich
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