schäbigung.
In
schließlich“ ersetzt.
158
in seinem Nahrungs= und Genußwert herabgesetztes Fleisch vom
Anstaltsvorstand festzusetzen und bekannt zu machen sind.
Der Anstaltsvorstand ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
die Entschädigung nicht nach Einheitssätzen, sondern nach billigem
Ermessen unter gänzlicher oder teilweiser Berücksichtigung des
wirklich vereinbarten Kaufpreises bezw. Wertes eines Tieres einer-
seits und des für dasselbe auf der Freibank oder sonstwie erzielten
Erlöses und des Wertes etwa für tanglich erklärter Organe oder
Fleischteile andererseits festzusetzen.
Die Entschädigung beanstandeter Organe oder Fleischteile
(vergl. § 11 der Ministerial-Verordnung vom 15. Mai 1903 zur
Ausführung dieses Gesetzes — Gesetzsammlung Band XXV
Seite 57 ff.) erfolgt innerhalb von Wertgrenzen, welche vom
Anstaltsvorstand nach Bedarf in der Regel von drei zu drei
Monaten festzusetzen und bekannt zu machen sind.
Art. 6.
20 wird das Wort „unter“ hinter c, 4 und 8 durch bis „ein-
Art. 7.
Hinter § 22 wird folgender neue
*
Eine Entschädigung wird bei Beanstandungen von Tieren
in Gemäßheit 8 11 dieses Gesetzes nicht gewährt, wenn
1. die Versicherung des Tieres nach 8 8 dieses Gesetzes
unzulässig war,
2. bei dem Versicherungsabschlusse von dem Versicherungs-
nehmer oder bei der Aumeldung eines Schadens von
dem Entschädigungoberechtigten der Verkaufopreis wissent-
lich höher angegeben wird, als er tatsächlich vereinbart
worden ist.