Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

schäbigung. 
In 
schließlich“ ersetzt. 
158 
in seinem Nahrungs= und Genußwert herabgesetztes Fleisch vom 
Anstaltsvorstand festzusetzen und bekannt zu machen sind. 
Der Anstaltsvorstand ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, 
die Entschädigung nicht nach Einheitssätzen, sondern nach billigem 
Ermessen unter gänzlicher oder teilweiser Berücksichtigung des 
wirklich vereinbarten Kaufpreises bezw. Wertes eines Tieres einer- 
seits und des für dasselbe auf der Freibank oder sonstwie erzielten 
Erlöses und des Wertes etwa für tanglich erklärter Organe oder 
Fleischteile andererseits festzusetzen. 
Die Entschädigung beanstandeter Organe oder Fleischteile 
(vergl. § 11 der Ministerial-Verordnung vom 15. Mai 1903 zur 
Ausführung dieses Gesetzes — Gesetzsammlung Band XXV 
Seite 57 ff.) erfolgt innerhalb von Wertgrenzen, welche vom 
Anstaltsvorstand nach Bedarf in der Regel von drei zu drei 
Monaten festzusetzen und bekannt zu machen sind. 
Art. 6. 
20 wird das Wort „unter“ hinter c, 4 und 8 durch bis „ein- 
Art. 7. 
Hinter § 22 wird folgender neue 
* 
Eine Entschädigung wird bei Beanstandungen von Tieren 
in Gemäßheit 8 11 dieses Gesetzes nicht gewährt, wenn 
1. die Versicherung des Tieres nach 8 8 dieses Gesetzes 
unzulässig war, 
2. bei dem Versicherungsabschlusse von dem Versicherungs- 
nehmer oder bei der Aumeldung eines Schadens von 
dem Entschädigungoberechtigten der Verkaufopreis wissent- 
lich höher angegeben wird, als er tatsächlich vereinbart 
worden ist.
	        
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