Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Auch sind in allen diesen Fällen bereits ausgezahlte Ent- 
schädigungen von dem Empfänger an die Anstalt zurückzugewähren. 
Gegen die auf Grund dieses Paragraphen ergangenen Ent- 
scheidungen des Anstaltsvorsitenden ist Beschwerde an den Gesamt- 
vorstand zulässig. 
Art. 8. 
Der bisherige § 23 wird „§ 24“. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 25. Januar 1908. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
e#. S) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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