Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 722. 
Inhalt: Geset, betressend die össentlichen Sparkassen. 
Gesetz 
vom 21. Jannar 1908, 
betreffend die öffentlichen Sparkassen. 
  
  
Wir Heinrich XIV. 
Ton Gottes Gnaden Jungerer Tinle regierender Furst Reuß, 
Graf und Herr von Mauen, Herr Erehz, nranichseld, Gera, Schlen und Tobenneln ett eit. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ I. 
Oeffentliche Sparkassen dilrfen nur mit Genehmigung des Flrstlichen 
Ministeriums, Abteilung für das Innere, errichtet werden. 
Dieses kann auf Antrag der Gemeindebehörden den öffentlichen Spar- 
kassen das Recht der juristischen Persönlichkeit, sowie das Recht der Mündel- 
sicherheit verleihen. 
Urkunden solcher, mit juristischer Persüönlichkeit ausgestatteter Sparkassen, 
die satzungsgemäß unterschrieben und unterstempelt sind, genießen bei den Be- 
hörden öffentlichen Glauben. 
§ 2. 
Die Sparkassen und deren Vermögen müssen von auderen Kassen und 
Vermüögen vollständig getrennt verwaltet werden. 
Ausgegeben am 20. Jannar 1908. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.