162
83.
Die Verfassung und Verwaltung einer öffentlichen Sparkasse wird, soweit
sic nicht auf allgemeinen Rechtsvorschriften beruht, durch die von dem Fürstlichen
Ministerium, Abteilung für das Junere, zu genehmigenden Satzungen geregelt.
iese Satzungen müssen insbesondere Bestimmungen treffen über:
1. die Verwaltung und Vertretung der Sparkasse, sowie über die
Bestellung und die Rechte und Pflichten der Vertreter;
2. die wesentlichen Grundsätze über die Kassen= und Rechnungs-
führung;
die Mindestbeträge der Einlagen und die Höchstbeträge der Gut-
haben der Einleger;
4. die Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung der Spareinlagen;
die Anlegung der zum Sparkassenvermögen gehörenden Gelder;
die Berechnung und Verwendung der Ueberschüsse (insbesondere die
Bildung einer Rücklage);
7. die Voraussetzungen der Auflösung der Sparkasse und die Ver-
wendung des bei der Auflösung vorhandenen reinen Vermögens;
8. die Haftung der Gemeinde für die Verbindlichkeiten der Sparkasse.
Die Aenderung der Satzungen unterliegt den gleichen Vorschriften wie
deren Errichtung, sie kann, soweit gesetzliche Bestimmungen dies erheischen, durch
Verfügung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das Innere, angcordnet
werden.
*
S
84.
Die Aufsicht über die Verwaltung der öffentlichen Sparkassen wird hin-
sichtlich der Gemeindesparkassen durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, im übrigen
durch das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innerec, ausgelübbt.
g 5.
Wo bezüglich der Verwaltung der Sparkassen in Gesetzen oder in den
Satzungen eine staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, steht diese beim Fehlen
einer anderweiten Bestimmung dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das
Innere, zu.
Dieses hat insbesondere zu genehmigen:
1. bei Gemeindesparkassen etwaige Aenderungen in Bezug auf die
Haftung der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Sparkasse