176
Mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abteilung für das
Innere, kann die Vertretung der Anstalt für einzelne Orte auch Nichtfleisch-
beschauern, insbesondere Gemeindevorständen, durch den Anstaltsvorsitzenden über-
tragen werden.
In Orten, an denen sich ein üffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus-
zwang in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Mai 1882, die Errichtung öffentlicher,
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser betreffend (Gesetzsammlung XIX
S. 289 ff.), befindet, ist der Schlachthofdirektor bez. dessen Stellvertreter
Vertreter der Versicherungsanstalt im Sinne des Absatzes 1.
Der Anstaltsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Anstaltsvertreter
und kann dieselben bei Nachlässigkeiten und Ordnungswidrigkeiten mit Ordnungs-
strafen bis zu 100 Mark belegen.
8 2.
Wer Rindvieh, Kälber oder Schweine zum Zwecke der Schlachtung
veräußern will, hat vor der Uebergabe an den Erwerber, und wer ein Stück
dieser Tiergattungen für den eigenen Bedarf schlachten oder schlachten lassen will,
hat vor der Schlachtung die Anmeldung des Tieres bei dem nach § 1 zuständigen
Anstaltsvertreter zu bewirken. Er hat zu dem Zwecke für jedes Tier einen vom
Anstaltsvertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde= und Versicherungsschein
nach dem in Anlage A vorgeschriebenen Formularc in Ziffer I in drei Exemplaren
“4 wahrheitsgemäß und gleichlautend auszufüllen und den zuständigen Fleischbeschauer
um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung der Ziffer II des Scheines
zu ersuchen.
Die wissentlich falsche Angabe eines höheren als des wirklich vereinbarten
Kaufpreises zieht strafrechtliche Verfolgung wegen Betrugs und den Verlust
jedweden Entschädigungsanspruches aus Beanstandungen nach sich. Steht der
Kaufpreis bei der Anmeldung zur Versicherung noch nicht endgültig fest, so ist
derselbe nachträglich vom Verkäufer vor der Uebergabe an den Käufer auf dem
Scheine zu vermerken. Bei Verkäufen nach Schlachtgewicht ist der für 50 Kilo-
gramm Fleisch vereinbarte Kaufpreis anzugeben.
83.
Ergibt die Untersuchung und Prilfung durch den Fleischbeschauer, daß
die in § 8 unter a, b und c des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen für die
Aufnahme in die Versicherung (Gesundheit, guter Ernährungszustand und drei-