Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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sicherung soll möglichst mit der durch die Vorschriften über die Fleischbeschau 
angeordneten, vor der Schlachtung stattfindenden äußeren Beschau verbunden 
werden. 
8 4. 
Der Fleischbeschauer hat für gleichlautende Ausfüllung der Ziffern 1 
und II des Versicherungsscheines auf allen drei Exemplaren zu sorgen und ein 
Exemplar alsbald gegen Zahlung der Versicherungsprämie dem Versicherungs- 
nehmer wieder auszuhändigen. 
Die Versicherungsscheine sind außerdem an der dafür vorgesehenen Stelle 
während eines Geschäftsjahres innerhalb des Fleischbeschaubezirkes fortlaufend 
mit Nummern zu versehen. 
Das zweite Exemplar des Versicherungsscheines ist nach näherer Amweisung 
des Anstaltsvorstandes in der ersten Woche eines jeden Monats, für kleinere 
Beschaubezirke mit Genehmigung des Anstaltsvorstandes in der ersten Woche 
eines jeden Viertel= oder Halbjahres, portofrei an den Anstaltsvorstand einzu- 
senden, das dritte Exemplar aber, nach laufenden Nummern geordnet, während 
des Geschäftsjahres und mindestens noch ein Jahr lang nach Ablauf desselben 
sorgfältig aufzubewahren. Die zweiten Exemplare sind beim Vorstande der 
Anstalt nach Ablauf des Geschäftsjahres noch mindestens drei Jahre lang auf- 
zubewahren. 
§ 5. 
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der zwangsweisen Beitreibung im 
Verwaltungswege in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangs- 
vollstreckung im Vervaltungswege betreffend (Gesetzs. XXIII S. 202 ff.). 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind in den Städten 
die Gemeindevorstände, für die übrigen Orte die Landratsämter. 
8 6. 
Wird ein Tier auf Grund des § 8 des Gesetzes von der Versicherung 
ausgeschlossen, so hat der Fleischbeschauer dem Antragsteller eine Bescheinigung 
nach dem in Anlage B mitgeteilten Formulare auszustellen. 
87. 
Alle Formulare werden vom Vorstaude der Anstalt unentgeltlich geliefert.
	        
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