Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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des Tieres auf der Vorderseite des Versicherungsscheines angegebene Verkaufs- 
preis oder Wert den am Schlachtungsorte geltenden Markt= und Engrospreisen 
auf Grund der Qualität des Fleisches und des festgestellten Schlachtgewichtes 
entspricht. Im Verneinungsfalle hat der Beschauer den normalen Wert des 
Tieres nach pflichtgemäßer Schätzung anzugeben. 
F II. 
Zum „Fleisch“ im Sinnc des vorstehenden Paragraphen und des § 14 
des Gesetzes gehört nicht: 
1. beim Rindvieh: 
a) die Haut (ohne das daran sitzende Fleisch und Fett) und der 
Schwanz vom vierten Schwanzwirbel ab; 
b) der Kopf, abgetrennt zwischen dem Hinterhauptbeine und dem 
ersten Halswirbel (Genick); 
I) die Füse, im unteren Gelenke der Fuhwurzeln abgetrennt; 
4) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den an- 
haftenden Fettpolstern (Herz-, Lungen-, Darm-, Gekrösfett bezw. 
Mittelfett), jedoch mit Ausnahme der Fleisch= und Talgnieren, 
des Becken= und Schlußfettes; 
I) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle 
gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der 
Luftröhre und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles; 
1) das Rilckenmark; 
6) beim männlichen Rindvieh der Ziemer (Penis) und die Hoden, 
jedoch ohne das sogenannte Sackfett; 
h) bei Kilhen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben das 
Euter; 
2. bei Schweinen: . 
u)dicEi-tgcwcidcdchruft-,Bauch-undBrckcnhöhlcnebsthngc, 
Luftröhre und Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nieren und 
des Schmeres (Flohmen); 
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile. 
Sind jedoch die genannten Organe drei Mark oder mehr wert, so sind 
sie nach Entfernung krankhafter Wucherungen und Auswülchse zu wiegen, und es 
ist ihr Gewicht und ihr Wert besonders auf dem Versicherungsscheine (unter 1d 
der Rülcseite) zu bemerken. Dieses Verfahren hat auch auf einzelne beanstandete
	        
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