Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Kalbs= und Schweinelebern selbst dann Amvendung zu finden, wenn sie weniger 
als drei Mark wert sind. Einzelne verworfenc Rinderlungen werden dagegen 
auch dann nicht vergütet, wenn ihr Wert drei Mark oder mehr betragen sollte. 
Erscheint die Entfernung krankhafter Wucherungen oder Auswiüchse an einzelnen 
Organen vor dem Wiegen nicht angebracht, so hat das Wiegen des Organs 
überhaupt zu unterbleiben, und es ist der dem Werte des ganzen Tieres 
entsprechende Normalwert für das oder die betreffenden Organe als Entschädigung 
einzustellen. 
W5W 12. 
Nachdem die Ziffer 1 der Rückseite des Versicherungsscheines gemäß 
§8§ 9, 10 und 11 vom Fleischbeschauer ausgefüllt ist, hat der die Entschädigung 
Beantragende die Anmeldung seines Entschädigungsanspruches nach Vollziehung 
der Ziffer II auf der Rlcckseite des Versicherungsscheines und zwar unter 
wahrheitsgemäßer Angabe des für das Tier wirklich vereinbarten Kaufpreises 
bei Meidung des Verlustes aller Ansprüche binnen 24 Tagen, vom Tage der 
Aufnahme des Tieres in die Versicherung ab gerechnet, bei dem Vorsitzenden 
des Vorstandes der Anstalt einzureichen. 
8 13. 
Der Vorsitzende prüft den Anspruch sowohl dem Grunde wie der Höhe 
nach und setzt die Eutschädigung fest. Den mit seinem Festsetzungsvermerke 
(Ziffer IIh versehenen Versicherungsschein gibt er alsdann an den Anmeldenden 
zurlck, der ihn nach Vollziehung der Empfangsbescheinigung (Ziffer IV) dem 
Kassierer der Anstalt zur Zahlbarmachung einzusenden hat. 
* 14. 
Die Schlachtviehversicherungsanstalt wird durch Zahlung der Entschädigung 
an den Inhaber des Versicherungsscheines von ihrer Zahlungspflicht befreit, 
sobald die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 bis 15 des Gesetzes erfüllt sind, 
insbesondere die Identität des versicherten und desjenigen Tieres nachgewiesen 
ist, für welches die Entschädigung beansprucht wird. Zu einer weiteren Prüfung 
der Legitimation des die Entschädigung Fordernden ist die Anstalt nicht verpflichtet. 
*W 18. 
Tritt bei einem versicherten Tiere bei der Schlachtung im Staatsauslande 
ein Schaden ein, so ist — außer einer genauen Prüfung, ob die Voraus-
	        
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