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setzungen der 88 12 und 13 des Gesetzes erfüllt sind, im Falle der Schadens-
anmeldung durch den inländischen Verkäufer des Tieres — besonders sorgfältig
die Identität des geschlachteten mit dem versicherten Tiere zu prüfen. Zu diesem
Behufe kann der Anstaltsvorsitzende von dem die Entschädigung Beanspruchenden
zugleich mit dem Versicherungsscheine die Vorlegung der Ohrmarke verlangen
und bis zur Einsendung derselben die Auszahlung der Entschädigung verweigern.
8 16.
In Orten, an denen sich ein öffentliches Schlachthaus mit Schlachthaus-
zwang befindet, hat der Schlachthofdirektor bezw. dessen Vertreter die in dieser
Verordnung und dem Gesetze vom 12. März 1903 den Anstaltsvertretern zu-
gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen.
W 17.
Ueber die vereinnahmten Versicherungsbeiträge haben die Vertreter der
Anstalt eine einfache Rechnung (Anlage C) zu führen und die Geldbeträge je
zugleich mit den nach § 4 Absatz 3 einzusendenden zweiten Exemplaren der
Versicherungsscheine an die Schlachtviehversicherungsanstalt zu Gera einzusenden.
Die Art der Zusendung der Gelder an die Anstalt wird den Vertretern über-
lassen, jedoch mit der Maßgabe, daß durch dieselbe niemals höhere Kosten als
das Postanweisungsporto entstehen dürfen und daß die Vertreter für den richtigen
Eingang verantwortlich sind.
Als Ersatz für das zur Einsendung der Versicherungsscheine und der
Geldbeträge sowie für das sonst im Laufe des Jahres im Verkehr mit der
Anstalt aufzuwendende Porto erhalten die Anstaltsvertreter je am Jahresschlusse
einen mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums vom Anstaltsvorsitzenden
festzusetzenden Pauschbetrag vergiitet.
Die Rechnungsformulare sind so eingerichtet, daß sie gleich neben der
Rechnung ein Duplikat enthalten, welches am Monatsschlusse abzutrennen und
gleichzeitig mit den vereinnahmten Versicherungsbeiträgen und den gemäß § 4
Absatz 3 dieser Verordnung einzusendenden Versicherungsscheinen an den Anstalts-
vvorsitzenden einzusenden ist.
8 18.
Der Vorstand der Anstalt hat die Entschädigungen, die für Verluste an
Rindviehstücken (einschließlich der Kälber) einerseits und für Verlust an Schweinen
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