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andererseits zur Auszahlung gelangen, derart getrennt zu buchen (vergleiche
# 14 und 15 des Gesetzes), daß bei Festsetzung der Höhe der Einheitssätze für
die Versicherungsbeiträge außer dem Werte der Tiere auch die für beide
Tiergattungen verschiedene Schadensgefahr eine entsprechende Berücksichtigung
finden kann.
19.
Wird einem Antrage auf Zurilckerstattung von Versicherungsbeiträgen
stattgegeben, oder ein solcher Antrag abgelehnt (§ 21 des Gesetzes), so sind die
Gründe für diese Stellungnahme aktenkundig zu machen.
8 20.
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Anstalt und deren Stell-
vertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen (vergleiche 85 4 und 0
des Gesetzes) außer Erstattung der Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse als Ent-
schädigung Tagegelder von 6 Mark für den Tag und 3 Mark für das Nacht-
duartier.
Soweit die Eisenbahn nicht benutzt werden kann, werden bei einer Ent-
fernung von über 2 Kilometer von der nächsten Eisenbahnhaltestelle die durch
Benutzung eines Fuhrwerkes nachweislich gehabten baren Auslagen erstattet,
oder für das Kilometer des Hin= und Rückweges eine Vergütung von 30 Pfg.
gezahlt.
Je vor Ablauf der Wahlperiode der gewählten Mitglieder des Vorstandes
der Anstalt hat der Anstaltsvorsitzende die rechtzeitige Neu= oder Wiederwahl
durch die hierzu zuständigen Körperschaften (vergleiche § 2 des Gesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Nachtragsgesetzes) in die Wege zu leiten.
8 21.
An Gebühren erhält der Fleischbeschauer oder die dessen Verrichtungen
wahrnehmende Person (8 16):
1. falls die Untersuchung eines Tieres zwecks Aufnahme desselben in die
Versicherung gemäß § 3 Absatz 3 dieser Verordnung mit der durch
die Vorschriften über die Fleischbeschan vorgeschriebenen äußeren
Beschau vor der Schlachtung zusammenfällt, nur eine Schreibgebühr
für Ausstellung der Bescheinigung ( 3 oder §8 6) von 10 Pfg.;
2. falls eine solche Vereinigung beider Besichtigungen nicht stattfinden