Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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kann, für die durch die §§ 8 und 9 des Gesetzes und § 3 dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebene Untersuchung einschließlich der Ausstellung der 
Bescheinigung (8 3 oder § 6): 
a) für ein Stück Rindvieh eine Gebühr von 50 Pfg., 
b) für ein Kalb oder Schwein eine Gebühr von 25 Pfg.; 
für Anbringung des Merkzeichens (5 9 Absatz 2 des Gesetzes und §0 
dieser Verordnung) einschließlich der Lieferung des Merkzeichens und 
der betreffenden Eintragung in den Schein eine Gebühr von 20 Pfg., 
für Anbringung des Stichstempels eine solche von 10 Pfg.; 
für Ausfüllung der Bescheinigung unter 1 auf der Rückseite des Ver- 
sicherungsscheines über den Befund nach der Schlachtung und über 
das Gewicht und über den Wert des zu entschädigenden Fleisches, der 
Organe oder Fleischteile E& 11, 14, 15 des Gesetzes und §8§ 9, 10 
und 11 dieser Verordnung) einschließlich des Wiegens eine Gebühr 
von 25 Pfg. 
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— 
8 22. 
Die Landratsämter, Gemeindevorstände und beamteten Tierärzte haben 
von den etwa zu ihrer Kenntnis kommenden Unregelmäßigkeiten bei der Auf- 
nahme in die Versicherung oder bei Schadensfällen, sowie von Hinterziehungen 
versicherungspflichtiger Tiere (6 22 des Gesetzes) dem Vorstande der Anstalt un- 
gesäumt und unaufgefordert Mitteilung zu machen. 
Insbesondere haben die beamteten Tierärzte die Pflicht, die Fleisch- 
beschauer bei Ausübung der ihnen durch diese Verordnung und das Gesetz über- 
tragenen Befugnisse zu überwachen und ihnen auf Ersuchen des Vorstandes der 
Anstalt die nötigen Belehrungen und Unterweisungen zu erteilen. 
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Die Anstaltsvertreter bezw. die Fleischbeschauer haben regelmäßig bei 
jeder Versicherungsaufnahme den Versicherungsnehmer und bei jeder Ausfüllung 
der Rubrik 1 auf der Rückseite des Versicherungsscheines den Entschädigungs- 
berechtigten sowohl auf die strafrechtlichen wie auf die in § 23 des Nachtrags- 
gesetzes vom 22. Jannar 10908 ausgesprochenen zivilrechtlichen Folgen umvahrer 
Angaben über den wirklich vereinbarten Kaufpreis ausdrücklich hinzuweisen. 
116“
	        
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