Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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i nach dem Königreiche Sachsen zur Schlachtung gehenden Tieren ist der folgende Vordruck 
unter “– deo nicht Zutreffenden auszufüllen 
Der OCit ict frei von Seuchen; im Orte herrscht die 
(Neme der Seuche.) 
Anlage B. 
in 
...... hatdicAufnahmcdcsuntcnbcschticbcncnTiercsindie 
Schlachtviehversicherung beantragt. 
Dem Antrage konnte nicht stattgegeben werden, 
da das Tier äußerlich schon als krank erscheint (§ 8 unter n des Gesetzes)") — 
da das Tier in so mangelhaftem Ernährungszustande sich befindet, daß Kraneheitsverdacht begründet 
erscheint (6 8 unter b des Gesetzes)“) — 
da der Nachweis nicht erbracht ist, daß das Ticr mindestens seit drei Monaten im Fürstentume oder 
einem nach § 12 des Gesetzes demselben gleichgestellten deutschen Bundesstaate eingestellt 
gewesen ist (6 8 unier c in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 9. Juni 1904) — 
da das Tier erst außerhalb der Farstentümer Reuß, nämlich auf dem Markte zu. 
am 19 durch den inländischen Besitzer verkauft werden soll. 
(Ort und Dalum) 
Der Sleischbeschauer — Schlachthofdirektor.“) 
"*) Das nicht Zutressende ist zu durchstreichen. 
  
ähres Alter 
Art und Geschlecht Oei Ungesükens deeri.. Farbe Besondere Kennzeichen 
  
  
  
 
	        
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