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Beauftragte der Polizeibehörde (§§ 14, 15 des Gesetzes) ist der Bezirksausschuß
zuständig.
Der Landrat ist von der Mitwirkung an der Entscheidung des Bezirks-
ausschusses ausgeschlossen, wenn die angefochtene Verfügung von ihm oder seinen
Beauftragten ausgegangen ist, desgleichen derjenige Stadtgemeindevorstand, von
dem oder von dessen Beauftragten die angefochtene Verfügung erlassen ist. Gegen
die Entscheidung des Bezirksausschusses steht dem Rekurrenten und im öffentlichen
Interesse dem Landrate binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung
Berufung an das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innerec, zu.
§ 2.
Die an die Stelle der Anzeige tretende öffentliche Bekanntmachung einer
Uffentlichen politischen Versammlung (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes) muß — siehe
jedoch Abs. 2 — in der Zeitung erfolgen und folgenden Anforderungen genügen:
a) Die Zeitung muß von der Polizeibehörde für derartige Bekannt-
machungen ausdrücklich zugelassen worden sein.
Für jeden Ort im Bezirke der Polizeibehörde sind deshalb
je nach Bedürfnis mindestens zwei Zeitungen im voraus zu
bestimmen, wobei in erster Linie auf deren Verbreitung in dem
betreffenden Orte Rücksicht zu nehmen, eine Beschränkung auf das
Amtsblatt oder eine Rücksichtnahme auf den politischen Charakter
der Zeitung aber unzulässig ist.
b) Die Zeitungsnummer, in welcher die Bekanntmachung erfolgt, muß
spätestens am Tage vor dem Tage der Versammlung, falls aber
die Zeitung nicht am Sitze der Polizeibehörde erscheint, am vor-
letzten Tage vor dem Tage der Versammlung zur Ausgabe
gelangt sein.
) Die Bekanntmachung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, die
Ueberschrift „Oeffentliche politische Versammlung“ tragen, sowie
Zeit und Ort der Versammlung, den Namen, Wohnort und die
Wohnung des Veranstalters enthalten.
Wenn die Versammlung in einer Gemeinde veranstaltet wird, in der
öffentliche Einrichtungen (Säulen, Anschlagtafeln) flr den Anschlag von An-
klindigungen bestehen, kann die Bekanntmachung auch durch Anschlag geschehen.
Der Anschlag muß an den im Gemeindebezirke — bei Gemeinden, die in Polizei=