Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 2. 
Reisen, die zur Besorgung eines Dienstgeschäfts innerhalb eines Umkreises 
von drei Kilometern von der Dienststelle beziehungsweise in Ermangelung einer 
solchen von der Wohnung des Staatsdieners ab gerechnet unternommen werden, 
gelten nicht als Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch mit der Einschränkung, 
daß bei einer Dauer des Dienstgeschäfts außerhalb des Dienstortes beziehungs- 
weise des Wohnortes von über drei Stunden das Viertel, bei einer Dauer von 
über sechs Stunden die Hälfte der Tagegeldersätze des § 4 als Entschädigung 
berechnet werden kann, und daß sich der Staatsdiener bei derartigen Reisen eines 
Fuhrwerkes ausnahmsweise dann bedienen darf, wenn er dazu durch auher- 
ordentliche Umstände genötigt ist. 
§ 3. 
Bei Dienstreisen zum Zwecke der aushilfsweisen Verwendung bei einer 
Behörde oder der vorübergehenden Vertretung eines Beamten dilrfen Reisekosten 
nur für die eigentlichen Reisetage in Ansatz gebracht werden, während im übrigen 
lediglich eine Vergütung des dem Staatsdiener durch die zeitweilige Abwesenheit 
von seinen Wohnorte erwachsenden Mehraufwandes stattfindet. 
Die Höhe dieser Vergütung bestimmt das Ministerium. 
Tagegelder. 
§ 1. 
An Tagegeldern erhalten für jeden Kalendertag 
1. Staatsminister 15 M. — Pf. 
2. verantwortliche Borstide der n* 
abteilungen 12 „ — „ 
3. Landgerichtspräsident 10 „ 50 „ 
4. vortragende Räte bei dem Ministerium, 
Landräte, Landgerichtsdirektor, Erster Staats- 
anwalt, ter des Amts- 
gerichts Gera, Landbaumeister, Gymnasial- 
direktoren, Superintendenten, Vorsibende der 
Sparkassendirektoreien 9 „ — „
	        
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