Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Vorschriften, welche auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem 
gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte in Jena beteiligten Regierungen 
festgestellt worden sind. 
III. 
Die in den nachstehenden Vorschriften der Landesjustizverwaltung zuge- 
wiesenen Befugnisse werden durch Unser Ministerium ausgeübt. 
IV. 
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens 
1 Jahr und 0 Monate bei einem Amtggerichte, 6 Monate bei dem Landgerichte, 
3 Monate bei der Staatsanwaltschaft, 6 Monate bei einem Rechtsanwalt und 
wenn möglich 6 Monate bei dem Oberlandesgerichte zu beschäftigen. 
Die Beschäftigung bei dem Amtsgerichte ist regelmäßig so zu leiten, daß 
der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes und sodann y9 Monate 
gegen den Schluß der Vorbereitungsdienstzeit bei einem Amtggerichte be- 
schäftigt wird. 
Der Referendar darf auch mehrere Monate bei einer Verwaltungsbehörde 
beschäftigt werden; in diesem Falle finden die §§ 25, 26 und 27 der nachstehenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
V 
Die Verpflichtung der Referendare erfolgt durch die Abnahme des in dem 
Gesetze vom 9. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend, festgelegten 
Diensteides. 
VI. 
Die Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 1908 in Kraft. 
VII. 
Von Rechtskandidaten, die auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes 
Gesuch zur ersten juristischen Prüfung oder zu einer Wiederholung dieser Prllfung 
zugelassen werden, sind die unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten nicht zu 
erfordern. Das gleiche gilt für Kandidaten, die nach dem 1. August 1908 zu 
einer Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn die Prülfung vor der 
Veröffentlichung dieser Verordnung nicht bestanden und die Wiederholung der 
Prüfung auf den schriftlichen oder mündlichen Teil beschränkt ist.
	        
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