Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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VIII. 
Wer auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes Gesuch zur Prüfung 
oder zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird, hat Prüfungsgebühren nur 
nach Maßtgabe der bisherigen Vorschriften zu entrichten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 29. Juli 1908. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
—iir Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. 
Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die 
Vorbereitung zum höheren Justizdienst. 
Erster Teil. 
Die erste juristische Prüfung. 
§ 1. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prilfung ist an den 
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena 
zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
. das Reifezeugnis 
a) eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder 
b) eines deutschen Rcalgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule; 
das Zeugnis über die Militärverhältnisse; 
die Universitäts-Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse über den Besuch 
von seminaristischen und sonstigen Uebungsvorlesungen; 
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins- 
besondere der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die 
Rechtsgebiete zu bezeichnen sind, denen etwa der Prilfling vorzugs- 
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