Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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weise Fleiß und Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, 
während welcher Zeit, und wo der Prüfling seiner aktiven Dienst- 
pflicht im stehenden Heere oder in der Marine genügt hat. 
Wer seine Schulbildung auf einem Realgymnasium oder einer 
Oberrealschule erhalten hat (Abs. 2 Nr. 1b), kann außerdem zum 
Nachweise, daß er sich die für ein gründliches Verständnis der 
Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen 
Vorkenntnisse angeeignet habe, dem Gesuche beifügen 
die Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen Einführung 
in die Quellen des römischen Rechtes und des Anfängerkursus im 
Griechischen. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von Uebungs- 
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandeggerichts- 
präsidenten bekannt gemacht. 
* 
8 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um 
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat 
der Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis der 
Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen. 
83. 
Nach Prilfung des Gesuches hat der Präsident des Oberlandesgerichts 
die Zulassung oder Zurlickweisung des Prüflings zu verfügen. 
Bei Prlifung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts- 
Abgangszeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunchmen ist, daß der Prüfling 
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser 
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der 
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten 
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein 
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.
	        
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