Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen 
künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts- und staatswissenschaftliche Bildung 
erworben habe. 
88. 
Bei der schriftlichen Prüfung sind vier Arbeiten, davon drei unter Aufsicht 
zu fertigen. 
Die Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten werden von dem Vorsitzenden 
der Kommission festgestellt. Die Mitglieder der Kommission haben dem Vor- 
sitzenden auf Ersuchen geeignete Vorschläge zu machen. 
§ 9. 
Dem zur Prüfung zugelassenen Prüfling hat der Vorsitzende die Aufgabe 
zu einer rechtswissenschaftlichen Arbeit zu erteilen. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern. 
Am Schluß hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig ange- 
fertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Schriften nicht 
bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling auf seinen Antrag nach 
dem Ermessen des Vorsitzenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer 
Frist, welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe 
zu erteilen. 
Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prlifung als nicht bestanden. 
8 10. 
Nach der Ablieferung der rechtswissenschaftlichen Arbeit hat der Vorsitzende 
einen Termin zur Anfertigung der unter Aufsicht herzustellenden Arbeiten 
zu bestimmen. 
Der Termin findet an zwei aufeinanderfolgenden Wochentagen statt. 
An dem einen Tage ist eine Aufgabe aus dem bürgerlichen Rechte, an 
dem anderen Tage sind zwei Aufgaben, die eine aus dem Strafrechte, die 
andere aus einem sonstigen, den Gegenstand der Prifum bildenden Rechtsfache 
zu bearbeiten. 
Für die Arbeit aus dem bürgerlichen Rechte wird eine Frist von fünf 
Stunden, für die anderen Arbeiten eine Frist von je drei Stunden gewährt. 
Den die Arbeiten gleichzeitig anfertigenden Prüiflingen sind die gleichen 
Aufgaben zu erteilen.
	        
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