Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

211 
Bei den Arbeiten werden den Prüflingen die erforderlichen Gesetzestexte 
zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfomittel ist nicht gestattet. 
Während der Bearbeitung der Aufgaben ist jeder Verkehr der Prüflinge unter- 
einander und mit Dritten untersagt. 
Die Prüflinge haben die mit ihrer Namensunterschrift versehenen Arbeiten, 
auch wenn sie unvollendet sind, bis zum Ablaufe der festgesetzten Frist an den 
aufsichtführenden Beamten abzuliefern. Dieser hat den Zeitpunkt der Ablieferung 
zu vermerken. 
Ein Prüfling, der den Termin zur Anfertigung der Arbeiten versäumt, 
ist zu einem neuen Termine zu laden. Die Vorschrift des § 9 Absatz 3 findet 
entsprechende Anwendung. 
Bei wiederholter Versäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
. 
In dem Termine zur Anfertigung der Arbeiten (§ 10) führt ein Mitglied 
der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justizbeamter 
die Aufsicht. Der Aufsichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, daß die 
Prilflinge die Arbeiten selbständig anfertigen und sich anderer als der ihnen zur 
Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Auskunfts- 
erteilung hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Prilflinge, die sich eines 
Täuschungsversuchs oder eines Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, 
kann er von der weiteren Teilnahme an dem Termine ausschließen. 
In dem aufzunehmenden Protokoll hat der Aufsichtsbeamte jede Unregel- 
mäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm 
vollzogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu 
ülbermitteln. 
Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen 
eines Verstosßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als ver- 
säumt G 10 Abs. 8); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so“ 
findet die Vorschrift des § 15 entsprechende Anwendung. 
8 12. 
Die schriftlichen Arbeiten werden von denjenigen Mitgliedern der Kommission 
begutachtet, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll; die Arbeiten 
sind mit den Zensuren zu den Prüfungsakten zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.