Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Wenn die vier schriftlichen Arbeiten (585 9 und 10) den Anforderungen 
nicht genügen, so ist die Prüfung nicht bestanden. 
8 13. 
Die mündliche Prüfung findet tunlichst bald nach der Beendung der schrift- 
lichen Prüfung statt. 
-u einem Termine für die mündliche Prüfung sollen nicht mehr als fünf 
Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Befragung hat sich auf die einzelnen im § 7 Abs. 1 be- 
zeichneten Fächer zu erstrecken. 
Der Vorsitzende hat auf eine geeignete Fragestellung hinzuwirken; ob er 
sich an der mündlichen Befragung beteiligen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. 
Ein Prüfling, der den Termin für die mündliche Prülfung versäumt, soll 
von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten 
zu einem neuen Termine geladen werden. 
Bei zweimaliger Versäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studierende der Rechts- 
wissenschaft und Rechtskandidaten in der Regel Zutritt erhalten; die näheren An- 
ordnungen erläßt der Vorsitzende. 
*§ 14. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden, und im Bejahungsfalle, ob sie 
„ausreichend"“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden ist, wird nach dem 
Gesamtergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung durch Stimmen= 
mehrheit entschieden. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsißende den Ausschlag. 
Zu den Akten ist außer dem Gesamtergebnisse der Prüfung zu vermerken: 
a) das Ergebnis der Begutachtung der einzelnen schriftlichen Arbeiten, 
b) die Gegenstände der mündlichen Prüfung, 
e) das Ergebnis der mündlichen Prüfung, und zwar gesondert, einer- 
seits für dic privatrechtlichen Fächer, die Rechtsgeschichte, das Straf- 
recht und das Prozeßrecht, andererseits für die übrigen öffentlich- 
rechtlichen Fächer sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften.
	        
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