Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Nachtgesder. 
86. 
An Nachtgeldern erhalten für jedes außerhalb ihres Wohnorts genommene 
Nachtquartier 
a. die Beamten der 1. bis 3. Tagegeldklasse 4 M. — * 
b. 77 77 77 4. un 5. 7° 77 77 
C. 77 7 77. 6 " 7 7 "“ 7! — 77 5 · 7 
d. „ B. „ 2 
Für jebes Nichtquartier in einem Orte mit ilber 20000 Einvohnem 
wird das Anderthalbfache dieser Sätze gewährt. 
Relsegelder. 
§ 7. 
Als Reisegelder sind den Beamten alle Auslagen zu erstatten, welche sie 
zum Zwecke und aus Anlaß der Dienstreise, ihrer dienstlichen Stelluung und den 
Umständen entsprechend, auf das Fortkommen verwendet haben. 
88. 
Wo Eisenbahnen, Straßenbahnen, Posten oder sonstige öffentliche 
Verkehrsmittel zweckmäßig benutzt werden können, hat dies zu geschehen. 
L 
Bei Eisenbahnfahrten sind die Beamten der 1. bis 8. Tagegeldklasse zur 
Benutzung der ersten Wagenklasse, die Beamten der 4. bis 6. Tagegeldklasse zur 
Benutzung der zweiten Wagenklasse und die Beamten der 7. und 8. Tagegeld- 
klasse zur Benutzung der dritten Wagenklasse oder, falls eine solche im Zuge 
nicht vorhanden ist, zur Benutzung der nächst höheren Wagenklasse berechtigt. 
Außer der Vergütung des Preises für die Fahrt in der tatsichlich 
benutzten Wagenklasse und der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks 
notwendig verausgabten Kosten findet eine Vergütung der mit dem Zugange zur 
Bahn und dem Abgange von dort verknüpften Nebenausgaben, zu welchen auch 
die Ausgaben für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks zu rechnen sind, in 
der Gestalt einer für jeden Zugang und jeden Abgang zu gewährenden festen 
Gebühr statt. Die Höhe dieser Gebühr beläuft sich:
	        
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