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Nachtgesder.
86.
An Nachtgeldern erhalten für jedes außerhalb ihres Wohnorts genommene
Nachtquartier
a. die Beamten der 1. bis 3. Tagegeldklasse 4 M. — *
b. 77 77 77 4. un 5. 7° 77 77
C. 77 7 77. 6 " 7 7 "“ 7! — 77 5 · 7
d. „ B. „ 2
Für jebes Nichtquartier in einem Orte mit ilber 20000 Einvohnem
wird das Anderthalbfache dieser Sätze gewährt.
Relsegelder.
§ 7.
Als Reisegelder sind den Beamten alle Auslagen zu erstatten, welche sie
zum Zwecke und aus Anlaß der Dienstreise, ihrer dienstlichen Stelluung und den
Umständen entsprechend, auf das Fortkommen verwendet haben.
88.
Wo Eisenbahnen, Straßenbahnen, Posten oder sonstige öffentliche
Verkehrsmittel zweckmäßig benutzt werden können, hat dies zu geschehen.
L
Bei Eisenbahnfahrten sind die Beamten der 1. bis 8. Tagegeldklasse zur
Benutzung der ersten Wagenklasse, die Beamten der 4. bis 6. Tagegeldklasse zur
Benutzung der zweiten Wagenklasse und die Beamten der 7. und 8. Tagegeld-
klasse zur Benutzung der dritten Wagenklasse oder, falls eine solche im Zuge
nicht vorhanden ist, zur Benutzung der nächst höheren Wagenklasse berechtigt.
Außer der Vergütung des Preises für die Fahrt in der tatsichlich
benutzten Wagenklasse und der für die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks
notwendig verausgabten Kosten findet eine Vergütung der mit dem Zugange zur
Bahn und dem Abgange von dort verknüpften Nebenausgaben, zu welchen auch
die Ausgaben für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks zu rechnen sind, in
der Gestalt einer für jeden Zugang und jeden Abgang zu gewährenden festen
Gebühr statt. Die Höhe dieser Gebühr beläuft sich: