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hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten
ist, erfolgt seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten
Prüfung durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission
des Oberlandesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrage wird
das Geschäftsverzeichnis (8 27) beigefügt werden.
& 31.
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt
die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden
übergeht.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der
Kommission Aenderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission.
8 32.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen
wesentlich praktischen Charakter haben.
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt zu
erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsamwalt und Rechts-
anwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
* 33.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender
schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
§ 34.
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen
zur Vornahme der Prüfung bestimmien Mitgliedern der Kommission (§ 31) über
die zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die