Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten 
ist, erfolgt seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten 
Prüfung durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission 
des Oberlandesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrage wird 
das Geschäftsverzeichnis (8 27) beigefügt werden. 
& 31. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende 
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt 
die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen 
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden 
übergeht. 
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der 
Kommission Aenderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner 
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von 
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission. 
8 32. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen 
wesentlich praktischen Charakter haben. 
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis 
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt zu 
erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsamwalt und Rechts- 
anwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
* 33. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender 
schriftlicher Fragen zum Gegenstande. 
§ 34. 
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen 
zur Vornahme der Prüfung bestimmien Mitgliedern der Kommission (§ 31) über 
die zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die
	        
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