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Schienenwegen (Lokomotivkessel für Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen,
Privatanschlußbahnen, Heizkessel in Eisenbahnwagen, Koksausdrückmaschinen usw.)
oder zur eigenen Fortbewegung ohne Schienenwege (z. B. Dampfpflülge) oder
für Dampffeuerspritzen bestimmt sind.
Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel.
§* 2.
I. Die Besitzer der nach § 1 unter diese Ministerial-Verordnung fallenden
beweglichen Dampfkessel oder deren Stellvertreter haben der für ihren Wohnsitz
zuständigen Ortspolizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer von jedem Zu-
umd Abgange der ihnen gehörigen, zum Betriebe bestimmten beweglichen Dampf-
kessel binnen einer Woche schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Bei der Anzeige sind anzugeben:
. die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels;
. der Inhalt des Kesselschildes;
der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisionsbuche des be-
weglichen Dampfkessels eingetragenen Untersuchung oder, falls an
dem Kessel nach dem Revisionsbuche noch keine Untersuchung vorge-
nommen ist, der Zeitpunkt der Abnahme.
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der ab-
gemeldete Kessel übergeht.
II. Soll ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer anderen Orts-
polizeibehörde vorlibergehend in Betrieb genommen werden, so ist dieser Behörde
von dem Besitzer oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter vor der Er-
ffnung des Betriebs Anzeige unter Angabe der Stellen, an welchen der Betrieb
stattfinden soll, zu erstatten.
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Aufstellung der beweglichen Dampfkessel.
§ 3.
I. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampftkessel
innerhalb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen mit
leicht entzündlichem Inhalt ist verboten. Beträgt die zulässige Dampfspannung
des Kessels mehr als 6 Atmosphären Ueberdruck oder das Produkt aus der
Heizfläche in Quadratmetern und der zulässigen Dampfspannung in Atmosphären