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Die vorstehend angegebenen Entfernungen gelten flir die Heizung der
Kessel mit Koks, Steinkohle und Steinkohlen-Briketts. Werden zur Feuerung
Braunkohlen, Torf, Holz oder andere zum Funkemwerfen neigende Brennstoffe
beuutzt, so sind mindestens die doppelten Entfernungen einzuhalten.
Der Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen oder in
geringerer Eutfernung als 5 m von denselben ist nur mit besonderer hern
der Ortspolizeibehörde zulässig.
VII. Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem
Umkreise von mindestens 5 m von anderen als zur Heizung bestimmten leicht
entzündlichen Gegenständen frei zu halten.
Beschaffenheit der beweglichen Dampfkessel.
* 1.
I. Jeder bewegliche, mit festen Brennstoffen geheizte Dampfkessel muß
versehen sein:
1. mit einer wirksamen Einrichtung zur Vermeidung des Funkenauswurfs,
welche der Aufsicht des Kesselprüfers unterliegt. Der Besitzer des be-
weglichen Dampfkessels hat die Zuverlässigkeit der angebrachten Vor-
richtung dem zuständigen Kesselprüfer nachzuweisen;
2. mit einem durch eine Klappe verschließbaren Aschenfalle. Soweit die
Bauart oder die Betriebsweise des Kessels es gestattet, soll ein Aschen-
kasten angebracht werden, der, solange sich glühender Brennstoff auf
dem Roste befindet, mit Wasser gefüllt zu halten ist.
Betrieb der beweglichen Dampfkessel.
8 65.
I. An der Betriebsstätte beweglicher Dampfkessel sind unter Verant-
wortung des Besitzers oder seines Stellvertreters bereit zu halten:
das Revisionsbuch mit der Genehmigungsurkunde und den zugehöbrigen
Zeichnungen, der Beschreibung sowie den Bescheinigungen über die
Bauart-, Wasserdruck= und Abnahmeprüfung oder beglaubigte Ab-
schriften dieser Papiere; diese sind den zuständigen Beamten auf Ver-
langen vorzulegen;
4 die Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter in der behördlich aner-
kannten Fassung und ein Abdruck dieser Ministerial-Verordnung für den
Kesselwärter.
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