Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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a. für die Beamten der 1. bis 3. Tagegeldklasse auf 1 M. 50 Pf. 
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G. „ 7. 7“ 7 6. « 7. « »—» 70 « 
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Macht sich an ein und demselben Orte ein Uebergang von einem Bahn- 
hofe zu einem anderen räumlich davon getreunten Bahnhofe erforderlich, so tritt 
eine Ermäßigung der obigen Gebühr um die Hälfte ein. 
Die Gebühr entfällt gänzlich, wenn ein Zugang oder Abgang mittelst 
eines zur weiteren Fortsetzung der Reise ermieteten Fuhrwerks bewirkt wird, 
dessen Kosten ohnehin schon nach § 10 vergütet werden müssen. In einem solchen 
Falle können jedoch die etwa für die Aufgabe oder Abnahme des Reisegepäcks 
oder sonst wirklich verausgabten Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. 
10. 
Dafern sich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (§ 8) als 
unmüglich oder als nicht zweckmäßig erweist, bleibt den Beamten der l. bis 7. 
Tagegeldklasse nachgelassen, sich zu ihrem Fortkommen eines Mietfuhrwerks zu 
bedienen, wohingegen die Beamten der 8. Tagegeldklasse solcheufalls ihre Dienst- 
reisen in der Regel zu Fuß zurückzulegen haben. 
Geschieht letzteres, so können die bezeichneten Beamten für jedes auch nur 
angefangene Kilometer des von ihnen zurückgelegten Wegs eine Wegegebühr 
beanspruchen. 
Auch den Staatsdienern der 4. bis 7. Tagegeldklasse ist gestattet, eine 
Dienstreise bis zu 5 Kilometer zu Fuß zurückzulegen und eine Wegegebühr zu 
berechnen, sofern der Aufwand dadurch nicht höher wird als durch Benutung 
eines Verkehrsmittels. 
Die Wegegebühren betragen für das auch nur angefangene Kilometer des 
zurückgelegten Wegs 
für die Beamten der 4. und 5. Tagegeldklasse 40 Pf. 
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Schsußbestimmungen. 
§ 11. 
Insoweit Beamte zu häufigen Dienstreisen innerhalb des Bereichs ihnen 
zugewiesener Dienstbezirke genötigt sind, kann das Ministerium verfügen, daß für 
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