Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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II. Fehlen die unter 11 und 2 bezeichneten Kesselpapiere oder enthält 
das Revisionsbuch keinen Vermerk über die im letztverflossenen Rechnungsjahr 
ausgeführte Prüfung, so kann die Polizeibehörde den Betrieb bis auf weiteres 
untersagen. 
8 6. 
I. Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des 
Betriebs mit Wasserbehältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen 
Wasserentnahmestellen (Teichen, Wasserläufen oder dergl.) betriebsfähig verbunden 
zu halten. 
II. Der Schornstein im Betriebe befindlicher beweglicher Dampfkessel ist 
mindestens alle 1 Wochen, die Rauchkammer, soweit eine solche vorhanden ist, 
vor jeder erneuten Inbetriebsetzung des Kessels zu reinigen. 
III. In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist eine genügende 
Zahl von Lüschgeräten bereit zu halten. 
87. 
I. Die Bedienung beweglicher Dampfkessel darf nur erfahrenen, zuver- 
lässigen männlichen Wärtern im Alter von mindestens 18 Jahren anvertrant 
werden, welche die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorkehrungen und 
erlassenen Bestimmungen kennen und anzuwenden verstehen und der deutschen 
Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind. Die Kesselwärter haben 
bei den Kesseluntersuchungen den zuständigen Kesselprüfern ihre Sachkunde 
nachzuweisen. 
II. Der Kesselwärter muß den Kessel während des Betriebes unter 
ständiger Aufsicht halten. » 
Vor der Fortbewegung beweglicher Kefsel auf öffentlichen Wegen 
unter Dampf hat der Wärter den Druck soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen 
von Dampf vermieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Roste 
zu entfernen. 
IV. Treten bei einer der im § 4 bezeichneten Einrichtungen gefahr- 
drohende Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der 
Betriebsunternehmer und an seiner Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den 
Betrieb bis zur Beseitigung der Mängel einzustellen. 
V. Nach Beendigung des Betriebes darf der Wärter den Kessel nicht 
verlassen, bevor nicht das Brennmaterial und die Asche erkaltet oder in gecigneter
	        
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