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II. Fehlen die unter 11 und 2 bezeichneten Kesselpapiere oder enthält
das Revisionsbuch keinen Vermerk über die im letztverflossenen Rechnungsjahr
ausgeführte Prüfung, so kann die Polizeibehörde den Betrieb bis auf weiteres
untersagen.
8 6.
I. Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des
Betriebs mit Wasserbehältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen
Wasserentnahmestellen (Teichen, Wasserläufen oder dergl.) betriebsfähig verbunden
zu halten.
II. Der Schornstein im Betriebe befindlicher beweglicher Dampfkessel ist
mindestens alle 1 Wochen, die Rauchkammer, soweit eine solche vorhanden ist,
vor jeder erneuten Inbetriebsetzung des Kessels zu reinigen.
III. In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist eine genügende
Zahl von Lüschgeräten bereit zu halten.
87.
I. Die Bedienung beweglicher Dampfkessel darf nur erfahrenen, zuver-
lässigen männlichen Wärtern im Alter von mindestens 18 Jahren anvertrant
werden, welche die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorkehrungen und
erlassenen Bestimmungen kennen und anzuwenden verstehen und der deutschen
Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind. Die Kesselwärter haben
bei den Kesseluntersuchungen den zuständigen Kesselprüfern ihre Sachkunde
nachzuweisen.
II. Der Kesselwärter muß den Kessel während des Betriebes unter
ständiger Aufsicht halten. »
Vor der Fortbewegung beweglicher Kefsel auf öffentlichen Wegen
unter Dampf hat der Wärter den Druck soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen
von Dampf vermieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Roste
zu entfernen.
IV. Treten bei einer der im § 4 bezeichneten Einrichtungen gefahr-
drohende Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der
Betriebsunternehmer und an seiner Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den
Betrieb bis zur Beseitigung der Mängel einzustellen.
V. Nach Beendigung des Betriebes darf der Wärter den Kessel nicht
verlassen, bevor nicht das Brennmaterial und die Asche erkaltet oder in gecigneter