Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Weise unter Vermeidung von Feuersgefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu verfahren, 
wenn bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs in das Innere von 
Gebäuden gebracht werden. 
88. 
I. Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher 
Dachung, von Schobern, Mieten, Waldbeständen oder anderen leicht entzündlichen 
Gegenständen betrieben werden, so muß bei starkem Winde der Betrieb unter 
Beachtung der im § 7 Abs. V enthaltenen Vorschrift eingestellt werden, sobald 
eine Gefahr für die benachbarten Gebände, Schober usw. durch Funkenflug 
erkennbar ist. 
II. Der Betrieb beweglicher Dampfkessel darf in der Dunkelheit nur bei 
angemessener Beleuchtung, und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur 
mit geschlossenen, gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungs- 
körpern erfolgen. 
§ . 
Wenn ein beweglicher Dampfkessel längere Zeit hindurch auf derselben 
Betriebsstätte gebraucht wird, so hat der Betriebsunternehmer auf Anordnung 
der Ortspolizcibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, 
Schädigungen oder Belästigungen der Nachbarn, des Publikums oder der Be- 
dienung abzuwenden. 
B. Bewegliche Explosionsmotoren. 
Aufstellung der beweglichen Explosionsmotoren. 
8 10. 
I. Der Betrieb beweglicher Explosionsmotoren mit elektrischer oder 
Kompressionszündung innerhalb von Gebäuden unterliegt nachstehenden 
Beschränkungen: « 
1. Vor der Eröffnung des Betriebes ist der Ortspolizeibehörde Anzeige 
zu erstatten. 
2. Oberhalb der Motoren müssen Holzwerk und leicht entzündliche Gegen- 
stände mindestens 1,5 m und seitlich mindestens 1 m von den zur 
Zündung dienenden Teilen entfernt bleiben. 
3. Kann das Auspuffrohr nicht in einen vorhandenen, anderen Zwecken 
nicht dienenden massiven Schornstein eingeführt werden, so muß es
	        
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