Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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aus dem Gebäude herausgeleitet werden. Brennbare Gegenstände 
müssen dabei von dem Rohre mindestens 0,5 m und von seiner Mündung 
mindestens 1 m entfernt bleiben. Ersterer Abstand kann bei der Durch- 
führung durch das Gebäude auf 0,25 m ermäßigt werden, wenn der 
Ausschnitt eine Blechverkleidung erhält. 
Feuerstellen dürfen in dem Aufstellungsraum und den damit in offener 
Verbindung stehenden Räumen nicht benutzt werden. 
Bewegliche Explosionsmotoren, welche mit leichten Kohlenwasserstoffen oder 
mit offener Zündung betrieben werden, dürfen innerhalb von Gebäuden nur in 
abgeschlossenen, ausschließlich diesem Zwecke dienenden Räumen mit feuersicheren 
Wöänden und Decken unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 und 
der beiden letzten Sätze von § 3 Absatz lI betrieben werden. 
II. Beim Betriebe beweglicher Explosionsmotoren außerhalb von 
Gebäuden muß das Auspuffrohr von Motoren mit clektrischer oder Kom- 
pressionszündung 
von Schobern, Mieten, Waldbeständen und anderen leicht entzündlichen 
Gegenständen oder von der Traufkante von Gebäuden mit weicher 
Dachung mindestens 3,0 m entfernt bleiben. 
Werden die Motoren mit leichten Kohlenwasserstoffen oder mit offener 
Zündung (Glührohr) betrieben, so sind mindestens die doppelten Abstände ein- 
zuhalten. 
II. Die Umgebung der Motoren ist beim Betrieb in einem Umkreise von 
mindestens 3 m von leicht entzündlichen Gegenständen frei zu halten. 
IV. Die beweglichen Explosionsmotoren sind so aufzustellen, zu betreiben 
oder mit solchen Vorkehrungen zu versehen, daß Schädigungen oder Belästigungen 
der Nachbarn und des Publikums durch Geräusch, Geruch oder Rauch vermieden 
werden. 
— 
Beschaffenheit der beweglichen Explosionsmotoren. 
8 11. 
I. Die Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren müssen so an- 
dauerndem Betriebe ausgeschlossen ist. Die Behälter sind aus widerstandsfähigem 
Banstoffc mit dichten Verschlüssen herzustellen und müssen einen explosionssicheren 
Verschluß erhalten, der beim Füllen nicht entfernt zu werden braucht und nur 
entfernt werden darf, wenn der Motor außer Betrieb ist. Gläserne Flüssigkeits-
	        
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