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stand-Anzeiger sind gegen Verletzungen sorgfältig zu schützen und absperrbar
einzurichten.
II. Die Motoren sind mit einer geeigneten, gefahrlos zu handhabenden
Andrehvorrichtung zu versehen.
III. Bei Motoren mit offener Zündflamme ist um die Flamme und das
Glührohr ein Eisengehäuse anzubringen, dessen Mündungen mit engem Draht-
geflecht abzuschließen sind.
IV. Das Anlaßgefäß von beweglichen Spiritusmotoren darf nicht mehr
als 1,5 Liter Flüssigkeit fassen.
Betrieb der beweglichen Explosionsmotoren.
* 12.
I. Das Füllen der Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren darf
nur mittels explosionssicherer Handkannen von höchstens 20 Liter Inhalt oder
mittels geschlossener Rohrleitung unter Benutzung flammenstickender gepreßter
Gase (z. B. Kohlensäure) oder von vollständig dichten Pumpen, z. B. Flügel-
pumpen, erfolgen. In letzterem Jalle müssen die Druckrohrleitung und Flügel-
pumpe fest mit der beweglichen Kraftmaschine verbunden sein. Das Vorratsfaß
mit dem Brennstoffe muß mindestens 3 m von dem Motor entfernt sein. Das
Füllen der Behälter darf nur beim Stillstande der Motoren und bei solchen zum
Betriebe mit leichten Kohlenwasserstoffen (Benzin, Gasolin, Naphtha usw.) außer-
dem nur bei Tageslicht, Außenbeleuchtung des Naumes oder bei elcktrischem
Glühlichte vorgenommen werden.
Bei Ausbesserungsarbeiten an Motoren mit elektrischer Zündung
sind die Leitungsdrähte aus den Klemmen zu lösen.
III. Bewegliche Motoren mit Vergasern, die durch offene Flammen geheizt
werden, dürfen in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände nicht angelassen
werden.
IV. Der Betrieb von Motoren darf in der Dunkelheit nur bei ange-
messener Beleuchtung, und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit ge-
schlossenen, gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern er-
folgen. Bei dem Betriebe von Motoren für Benzin und ähnliche leichte Kohlen-
wasserstoffe innerhalb von Gebäuden müssen Sicherheitslampen zur Beleuchtung
verwendet werden.
V. An der Betriebsstätte beweglicher Explosionsmotoren ist ein Abdruck
dieser Ministerialverordnung zur Einsichtnahme des Wärters bereit zu halten.