231
Lagerung der leichten Kohlenwasserstoffe zum Betriebe von
plosionsmotoren.
8 13.
Uebersteigt der Vorrat an Benzin und anderen leichten Kohlenwasserstoffen,
die zum Betriebe der Motoren beschafft werden, die Menge von 200 kg, so
dürfen diese Vorräte nicht auf den Motor geführt werden, sondern sind besonders
zu befürdern und zu lagern. Im übrigen müssen größere Mengen als 30 kg
solcher Flüssigkeiten unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 11 und 12 in
eisernen Fässern mit explosionssicherem Verschlusse mindestens 5 m von leicht ent-
zündlichen Gegenständen entfernt aufbewahrt werden; Mengen über 300 kg
dürfen nur nach Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, und zwar im Freien in
einer mindestens 20 Meter von Gebäuden oder leicht entzündlichen Gegenständen
entfernten, dicht überdeckten Grube, die auszumauern oder gut abzustützen ist,
oder in besonderen Schuppen mit vertiefter undurchlässiger Sohle bei Einhaltung
desselben Abstandes derart gelagert werden, daß der Raum innerhalb der Grube
oder Vertiefung die aufbewahrten Flüssigkeiten im Falle einer Beschädigung oder
Undichtigkeit der Behälter völlig zu fassen vermag.
C. Elektrisch betriebene Motoren.
8 14.
I. Bewegliche Motoren dieser Art dürfen ohne Beschränkung hinsichtlich
der Aufstellung betrieben werden. Die Stromzuführung zwischen der festen
Leitung und den Motoren muß durch gut isolierte und isoliert aufgehängte
Leitungen erfolgen. Anschlußkasten, Schalter, Kollektoren, Sicherungen und Anlasser
sind so zu schützen, daß von denselben keine Funken ins Freie treten können.
Für die Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutung solcher Motoren
sind die jeweiligen von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften für die
Errichtung elektrischer Starkstromanlagen maßgebend.
II. An der Betriebsstätte ist ein Abdruck dieser Ministerialverordnung zur
Einsichtnahme für den Wärter bereit zu halten.
D. Allgemeines.
8 15.
J. Als feuersichere Umfassungswände im Sinne dieser Ministerialverordnung
gelten zur Zeit neben massiven und Betonwänden Ziegelsteinfachwerkwände,