Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

238 
Die Kreisdirektoren erhalten kein bestimmtes Gehalt, sondern eine ange- 
messene Dienstaufwandsentschädigung als Pauschalsumme, deren Höhe die 
Depntation im Etat festsetzt. Außerdem erhalten dieselben, wenn sie in Sozictäts- 
angelegenheiten Reisen machen, an Diäten und Reisekosten zusammen täglich 
15 Mark bis zu 59 km zurückgelegte Landwegstrecke, von 60 km an 30 Mark 
(s. Deputationsbeschluß vom 28. September 1900). Ueber die Bureankosten der 
Generaldirektion und der Hauptkasse hat die Deputation nähere Bestimmungen 
zu treffen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.