240
Landesgesetzen, Ortsstatuten und Polizeiverordnungen beruhender öffentlicher
Baubeschränkungen daneben einher, insbesondere die, welche der Baupolizei im
engeren Sinne angehören, d. h. die Herstellung der Gebäude selbst betreffen.
Zu Abschnitt J.
Allgemeine Beschränkungen der Baufreiheit.
Während die Abschnitte II bis V (§§5 5—46) des Gesetzes fast ausnahmslos
nur für solches Bangebiet Geltung haben, auf welches sich ein Bebauungsplan
erstreckt, ist dieses hinsichtlich des ersten Abschnittes nicht der Fall, im Gegenteil
haben mehrere Bestimmungen desselben sogar das Fehlen eines Bebanungsplanes
zur Voraussetzung.
Zu §.2.
Dieser Paragraph geht zunächst davon aus, daß sowohl aus rein
polizeilichen Gründen als auch aus Gemeindeverwaltungsrücksichten das Bauen
allgemein nur innerhalb geschlossener Wohnbezirke oder im Anschluß an solche
gestattet sein soll. Hiervon wird nur das in den Bereich eines Bebauungsplanes
fallende Gelände ausgenommen, weil bei Aufstellung von Bebauungsplänen
regelmäßig die oben erwähnten Interessen ausreichend gewahrt werden.
Im übrigen bedarf jede Errichtung eines Gebändes — üler diesen Begriff
siehe zu § 17 —, nicht bloß eines Wohngebäudes, der besonderen Genehmigung
des Bezirksausschusses, der im Streitfalle auch darüber zu befinden hat, ob § 2
des Gesetzes überhaupt Platz greift oder nicht.
Der Begriff einer „im Zusammenhange gebauten Ortschaft“ ist tatsächlicher
Natur, er deutet auf einen Häuserkomplex, der nicht notwendig eine Stadt= oder
Landgemeinde bilden oder einen besonderen Ortsnamen führen muß.
Der Bezirksausschuß kann seine Bedingungen, sofern sie in dem Abs. 2
des Gesetzesparagraphen begründet sind, nicht nur auf die Sache, sondern auch
auf die Person stellen und kann die Genehmigung auch bloß widerruflich erteilen,
so für den Fall einer späteren Acnderung des Gebändes oder seiner Zweck-
bestimmung und für den Fall eines Besitzwechsels.
Die im Absatz 2 des Gesetzesparagraphen genannten polizeilichen Interessen
sind nicht einschränkend auszulegen; um sicherheits= und gesundheitspolizeiliche
Interessen handelt es sich z. B. auch, wenn das Gelände im Ueberschwemmungs-
gebiete liegt.
Aber auch ästhetische Interessen (z. B. Verhütung einer Verunstaltung
landschaftlich hervorragender Gegenden) und verkehrspolizeiliche Rücksichten