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G. B. Sicherung der angemessenen Fortführung eines Bebauungsplanes) können
den Ausschlag geben.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses kann im Rekurswege angefochten
werden, gegebenenfalls auch von dritten Interessenten, die allerdings einen
rechtlichen Anspruch auf Beiladung im erstinstanzlichen Verfahren nicht haben.
Eine gesetzliche Bedingung für das Bauen außerhalb des geschlossenen
Wohnbezirkes resp. Bebauungsplanes, von der der Bezirksausschuß nicht
dispensieren kann, sondern nur das Ministerium, Abteilung für das Innere, in
Gemäßheit § 53 Abs. 2 des Gesetzes, ist die im ersten Absatze des Paragraphen
unter Ziffer 1 aufgeführte. Die an den „rechtlich dauernd gesicherten fahrbaren
Zugangsweg“ zu stellenden Erfordernisse bestimmt die Baupolizeibehörde; cin
gemeinschaftlicher, nur zur landwirtschaftlichen Benutzung durch die Beteiligten
bestimmter Wirtschaftsweg genügt z. B. nicht, ebensowenig eine nur für lange
Zeit gesicherte Zugänglichkeit; auf der anderen Seite braucht der fahrbare
Zugangsweg kein öffentlicher zu sein. Eventuell wird grundbücherliche Sicher-
stellung der Bedingung zu verlangen sein, auch ist zur Durchführung der letzteren
das polizeiliche Zwangsverfahren zulässig.
Eine Entschädigung findet wegen der Baubeschränkungen des § 2 nicht statt.
Zu § 3.
Dieser Paragraph behandelt in den drei ersten Absätzen diejenigen Bau-
beschränkungen, welche durch den Betrieb von Eisenbahnen, im vierten Absatze
diejenigen, welche durch die Interessen des Straßenbaues und des öffentlichen
Straßenverkehrs bedingt werden, der fünfte Absatz regelt das Verfahren, welches
einzuhalten ist, wenn die Festsetzung von Bau= oder Straßeufluchten erforderlich
erscheint, ohne daß für Aufstellung eines förmlichen Bebauungsplanes nach
6 5 ff. des Gesetzes ausreichende Veranlassung vorliegt.
Der Begriff „Bauten“ dieses Paragraphen bezieht sich nicht nur auf
Gebände, sondern auf bauliche Anlagen aller Art, also auch auf Erweiterungs-
und Erneuerungsbauten, mögen dieselben baupolizeilicher Genehmigung bedürfen
oder nicht.
Die Beschränkungen der beiden ersten Absätze greifen Platz, gleichviel ob
Bebauungspläne für das fragliche Geländc aufgestellt sind oder nicht.
Von der Vorschrift ded ersten Absatzes, die sich überdies nur auf Eisen-
bahnen mit Dampfbetrieb bezieht, kann die Baupolizeibehörde selbst abweichen,
wenn ihr feuerpolizeiliche Bedenken nicht beigehen.
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