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Die nach Erfüllung der vorgeschriebenen Formalien — zu welchen regel-
mäßig auch das Gehör der Anlieger und der in §9 Abs. 2 des Gesetzes genannten
Behörden und Verwaltungen gehört — festgestellten Fluchtlinien sind nebst den
Bedingungen für Bauten an denselben allen beteiligten Grundstücksbesitzern
und Gemeindeverwaltungen durch Zustellung bekannt zu geben. Diese Ver-
fügungen unterliegen der Anfechtung im Beschwerdewege binnen 14 Tagen.
Endgültig festgestellte Fluchtlinien von größerer Ausdehnung sind außerdem
Uffentlich bekannt zu machen.
Die bloße Bauerlaubnis sowie die stillschweigende Genehmigung von Flucht-
linien, welche sich auf einem dem Baugesuche beigefügten Lageplane eingezeichnet
finden, ersetzt die erforderliche Festsetzung der Fluchtlinien nicht.
Zu § 4.
Nach dem Gesetze selbst ist weder für die Bebaubarkeit eines Grundstückes
noch für die Entstehung einer Straße die vorgängige Aufstellung eines Bebauungs-
planes unbedingtes Erfordernis; vielmehr können in Gemäßheit §§ 2 und 3 des
Gesetzes auch Häuserreihen ohne straßenmäßige Herstellung des davor liegenden
Weges und ohne Festsetzung genereller Fluchtlinien allmählich entstehen.
Dem kann durch Ortsgesetz eutgegengetreten werden, indem durch solches
bestimmt werden kann,
1. daß, sobald an einer Straße oder einem Straßenteile auf die an-
gegebene Weise mehr als vier Gebäude errichtet sind, ein weitere-
Anbauen nur nach ordnungsmäßiger Herstellung der Straße gestattet
ist (s. auch § 33 Abs. 2 Ziffer 2 Ges.).
Das Ortggesetz hat auch zu bestimmen, was unter Straße und
Straßenteil zu verstehen ist, und ist nicht gehindert, diesen Begriff auch
auf Privatstraßen (s. zu § 50) und auf solche Wege zu erstrecken, die
voraussichtlich erst spärer dem öffentlichen Verkehre dienen sollen.
Das Ortsgesetz soll auch das Maß der Anforderungen an eine für den
Uffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellte Straße bestimmen.
Ist dies nicht geschehen, so greifen die hierfür ergangenen Anordnungen
der Baupolizeibehörde Platz.
daß nur an einer durch einen ordnungsmäßigen Bebauungsplan fest-
gestellten Straße gebaut werden darf.
Die aus einer solchen ortsgesetzlichen Vorschrift entspringenden Härten werden
einmal durch die Bestimmungen der §§ 5 und 11 und sodann durch § 53 Abs. 2
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