Abs. 1.
Abl. 1 und 3.
Abl. 2.
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aber auf die Festsetzung rückwärtiger Baufluchtlinien verwiesen. Letztere sind
natürlich in ihren Wirkungen wesentlich von den Straßen= und Baufluchtlinien
verschieden und können auch im Wege der Baupolizeiverordnung erlassen werden.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, zugleich über die Art der Verwendung
des unbebaut zu lassenden Landes Bestimmungen zu treffen.
Eine Bebauung des Hinterlandes ist nicht grundsätzlich auszuschließen,
geeignetenfalls können sogar Wohngebäude auf demselben zugclassen werden.
Im letzteren Falle sind nicht nur bestimmte Minimalgrößen der Höfe und Gärten
und bestimmte Maximaltiefen der Vordergebäude festzusetzen, sondern regelmäßig
auch nur solche Gebäude zuzulassen, deren sämtlichen Fenstern ein Lichteinfall
von mindestens 45. Grad gesichert ist.
In keinem Falle dürfen die Hintergebäude einer Straße eine geschlossene
Reihe bilden. Auch im übrigen können in den Bauvorschriften durch die
sog. Wohnungspolizei geforderte Anordnungen getroffen werden.
Zu § 8.
Die einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens bildende zweimalige
Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatte, deren Unterlassung zur Nichtigkeit
führt, muß mindestens die Lage und den Umfang des betreffenden Bebauungs-
planes bezeichnen.
Die Bekanntmachungen sollen regelmäßig in ein und demselben Blatte
erfolgen, gegebenenfalls in dem zu den sonstigen amtlichen Publikationen des
Gemeindevorstandes benützten.
Zu den beteiligten „Grundstücksbesitzern“ gehören alle diejenigen, welche
durch die Planlinien einen unmittelbaren Eingriff in ihren Besitz erfahren, nicht
auch die, welche nur irgend ein rechtliches Interesse an der Planfeststellung haben.
Bestehen über den Kreis der danach beteiligten Personen Zweifel, so ist auch bei
Bebauungsplänen für nur einzelne Grundstücke das Verfahren des Abs. 1 ein-
zuhalten.
Die Widerspruchofrist soll von der ersten Bekanntmachung ab laufen und
deshalb auch erst von da ab der Plan offengelegt werden. Die Frist ist eine
ausschließliche, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßt.
Wenn auch bei der unbeschränkten Oeffentlichkeit des Plananslegungs=
verfahrens jedermann ein formales Widerspruchsrecht zusteht, so brauchen doch
sachlich nur die Einwendungen der durch den Plan persönlich Betroffenen bezw.
deren gehörig legitimierter Vertreter geprüft zu werden.