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Widersprilche können sich nur gegen den Inhalt des Bebauungsplanes
und gegen das bei dessen Aufstellung beobachtete Verfahren, nicht gegen die Tat-
sache der Aufstellung selbst richten.
Zu 8 9.
Da bei der Feststellung der Bebauungspläne das öffentliche Wohl im
Vordergrunde steht, so sollen tunlichst alle an der Gestaltung des Planes inter-
essierten öffentlichen Behörden und Verwaltungen behufs Wahrnehmung ihrer
Interessen gehört werden, und zwar regelmäßig schon von dem Gemeindevorstande
— vor oder nach Aufstellung des Plancs —, spätestens von der Baupolizei=
behörde, eventuell auf Anweisung der Gemeindeaufsichtsbehörde, nachdem diese
den Plan zur Genehmigung vorgelegt erhalten hat.
Umgekehrt müssen die betreffenden Behörden jederzeit bis zur Feststellung
des Planes mit ihren Wünschen gehört werden.
Ein Unterbleiben des Gehörs dieser Behörden hat allerdings eine Nichtig-
keit des Verfahrens nicht zur Folge. Ebensowenig haben diese Behörden einen
Rechtsanspruch auf Durchsetzung ihrer von den Feststellungs= bezw. Genehmigungs-=
behörden für nicht beachrlich befundenen Forderungen. Dies gilt übrigens auch
von den durch Private geltend gemachten Interessen, die allerdings, wenn sich
dies ohne erhebliche Schädigung des öffentliches Wohles erreichen läßt, tunlichst
berücksichtigt werden sollen. Ueberhaupt soll in jedem Stadium des Verfahrens
auf eine angemessene Ausgleichung der Interessen der Allgemeinheit und der der
einzelnen Grundstücksbesitzer hingewirkt werden.
Unter Umständen kann, soweit nicht gegenseitige Wechselwirkungen der
Planteile dies ausschließen, eine zunächst teileise Planfeststellung erfolgen, da-
gegen ist eine Zerreißung des Planes in der Weise, daß nur bestimmte Anlagen,
z. B. die Straßenzüge, nicht aber auch die übrigen, z. B. die Entwässerungen,
festgestellt werden, da, wo nicht auf einen Teil derselben überhaupt verzichtet
werden kann, unzulässig.
Als Behörden und Verwaltungen, die zu hören sind, kommen gegebenen-
falls in Frage: die Wasser-, Landstraßen-, Eisenbahn-, Bergbaubehörde, die
Gemeinde-, Kirchen= und Schulbehörden, die Militär= und Kameralverwaltung,
— vergl. auch Min.-Verf. vom 16. April 1885 und 17. Juni 1904, die Vor-
nahme von Bauten an Landstraßen betr. (A= u. V.-Bl. 1885 S. 109 und 1904
S. 240), Min.-Bek. vom 28. Okt. 1885 und 20. Juni 1890, Neubanten bezw.