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Straßenanlagen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnen betr. (A.= u. V.-Bl.
1885 S. 321 und 1890 S. 227) —.
Auch ein Gutachten des Bezirksarztes wird in vielen Fällen nicht zu
entbehren sein.
Die Verhandlungen mit den Widersprechenden sollen durch den Gemeinde-
vorstand regelmäßig, durch die Baupolizeibehörde in dazu geeigneten Fällen und
zwar unter Beiladung auch der gegenteiligen Interessierten, mündlich geführt
werden, gegebenenfalls unter Vornahme einer Ortobesichtigung.
Kommt es infolge der Verhandlungen. zu einer wesentlichen Planänderung,
so ist, wie im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, von neuem in Gemäß-
heit § 8 l. c. zu verfahren.
Die durch die Gemeindebehörden erfolgende Feststellung des Planes ist
nicht wie die Fluchtlinienfeststellung nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes eine bau-
polizeiliche Maßnahme, sondern ein Akt der reinen Geneindevenvaltmg= sie ist
auf dem Plane selbst zu beurkunden, ebenso wie im Falle des § 12 Abs. 2 die
Aenderung oder Aufhebung des Planes.
Zu 8 10.
Die Gemeindeaufsichtsbehörde entscheidet wegen der Genehmigung oder
Nichtgenehmigung des vorgelegten Planes nach pflichtgemäßem aber freiem Er-
messen und braucht letzteres in seiner Entscheidung nicht zu begründen.
Sie hat den Plan sowohl vom polizeilichen als auch vom wirtschaftlichen
Standpunkt aus zu prüfen, soll sich aber, wenn das Projekt üÜber das Maß des
Notwendigen hinaus auch bloß Nügtlichkeitsforderungen gerecht wird und berechtigte
Interessen Privater nicht offensichtlich verletzt sind, einschränkender Anordnungen
tunlichst enthalten.
Wann eine die Wiederholung des Feststellungsverfahrens erheischende er-
hebliche Planänderung vorliegt, ist eine von Fall zu Fall zu entscheidende Frage.
Wenn auch die Begriffe „minder erhebliche Abänderungen“ des § 10 Abfs. 1,
Wunwesentliche Abweichungen“ des § 12 Abs. 1 sich nicht völlig decken, so wird
doch die Praxis des letzteren auf die des ersteren nicht ohne Einfluß sein. Auf
jeden Fall ist eine Erweiterung, nicht aber eine Beschränkung des vorgesehenen
Plangebiets als eine erhebliche Abweichung zu betrachten.
Bis zur Genehmigung des Planes kann diesen die Geneinde jederzeit
wieder zurückziehen, unbeschadet der Vorschrift des § 5 Abs. 2 des Gesetzes.