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vorschriften. Diese können vielmehr auch ohne die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2
geändert werden.
Zur Aufhebung eines auf Grund § 11 des Gesetzes festgestellten Be-
bauungsplanes bedarf es bei Vorhandensein der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2
eines Antrages der betreffenden Privatpersonen nicht; umgekehrt genilgt es zur
Aushebung oder Aenderung eines Bebanungsplanes, wenn sämtliche beteiligte
Grundstücksbesitzer zustimmen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, auch
wenn letztere die Aenderung nicht gerade erheischen.
Ueber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 entscheiden
die Verwaltungsbehörden unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
Gewichtige öffentliche Interessen können z. B. zur nachträglichen An-
ordnung von Vorgärten bei Wegestraßen führen, sie liegen in der Regel nur
dann vor, wenn die baldige Durchführung der Planänderung notwendig erscheint
und wenn diese dauernde Bedürfnisse befriedigen soll.
Bei der Aenderung oder Aufhebung einer planmäßigen, aber noch nicht
zur Ausführung gelangten Straße enverben die Anlieger einen Entschädigungs-
anspruch nur, wenn sie bereits nach dem Planc ein Gebäude (nicht auch ein
sonstiges Bauwerk) zu errichten begomen haben und nur unter den Voraus-
setzungen des § 12 Abs. 3.
Es kommen also lediglich bauliche Maßnahmen in Frage, die im Ver-
trauen auf die Durchführung des alten Planes, also nach dessen Feststellung,
und vor der Offenlegung (5 8) des neuen Planes ausgeführt bezw. in Angriff
genommen worden sind.
Ferner kommt lediglich die Wertsminderung der fraglichen Gebäude selbst
in Betracht, nicht auch z. B. die der etwa mit denselben verbundenen unbebauten
Lagerräume und Gärten.
Dagegen ist es für die „Inangriffnahme eines Gebäudes“ nicht un-
bedingtes Erfordernis, daß gemanert oder gegraben worden ist. Vielmehr genügt
unter Umständen der auf ein baupolizeilich genehmigtes Projekt sich beziehende,
nur unter finanziellen Opfern rückgängig zu machende Abschluß eines Werkver-
trages mit einem Unternehmer.
Die Ersatzpflicht besteht nur für tatsächliche Aufwendungen, nicht auch für
entgehenden Gewinn, für den Wegfall von Nutzungs= und Erwerbungsmüglich-
keiten. Es muß also z. B. entschädigt werden, wenn infolge Aendcrung der
ursprünglich geplanten Straßenhöhe Eingänge und Einfahrten geändert werden
milssen oder Parterreräume nicht mehr bewohnt oder mehr als früher von den
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