Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Dieser Antrag kann aber erst gestellt werden, wenn für das Unternehmen 
die Enteignungsbefugnis erteilt ist; vorher ist das gewöhnliche Verfahren in 
Gemäßheit § 12 des Gesetzes einzuschlagen, eventuell unter Verhängung der 
Bausperre in Gemäßheit § 16 Abs. 2 das. 
Diese Bevorzugung des Unternehmers erzengt aber auch über § 12 Abs. 3 
hinausgehende Pflichten desselben, indem, abweichend von dem sonstigen Rechts- 
grundsatze, daß aus dem bloßen Bestehen eines Bebauungoplaucs Rechte der 
Angrenzer nicht hergeleitet werden dürfen, in den Fällen des § 13 Schädens- 
ansprüche auf diese erweiterte Basis gestützt werden können. Nur muß der 
Schaden ein realer, durch die Planänderung unmittelbar veranlaßter sein; es 
werden also nicht entschädigt entgehende Spekulationsgewinne und Minderungen 
von Liebhaberwerten, wohl aber z. B. Mehraufwendungen für kostspieligere 
Beschleusung, oder Nachteile, die eine Verschmälerung von Straßen dadurch mit 
sich bringt, das nunmehr die Gebände eine geringere Höhe erhalten müssen oder 
daß nur noch einseitig angebant werden darf und so die Anliegerbeiträge sich 
erhöhen. 
III. Wirkungen der Bebauungspläne und die durch sie bedingten 
Entschädigungen. 
Zu § 11. 
Dieser Paragraph regelt die sogenannte pofitive Funktion der Fluchtlinien, 
d. h. er schreibt vor, daß diese auch von der Grundstücksseite her eingehalten, 
daß alle über die Erdoberfläche emporragenden Bauten an sie herangerückt 
werden müssen. 
Unter den „über die Erdoberfläche emporragenden Bauten“ sind nicht 
bloß Gebäunde im engeren Sinne, sondern alle nach den baupolizeilichen Be- 
stimmungen genehmigungs= oder anzeigepflichtige Bauwerke, und zwar einschließlich 
der Aus-, Um= und größeren Reparaturbauten, zu verstehen, nicht aber unter- 
irdische Bauten, auch soweit solche im Ubrigen zu den Hochbauten gerechnet werden. 
Die Vorschrift bezieht sich nicht auf solche Bauten, die so weit von der 
Straße entfernt stehen, daß von einem Ausbauen an letztere nicht mehr die Rede 
sein kann. Allgemein gültige Regeln lassen sich hierfür nicht aufstellen. 
Umgekehrt sind dem Zwange der positiven Linienfunktion Bauten nicht 
entzogen, die auf einem Grundstück errichtet werden sollen, das von der Bau- 
60.
	        
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