Abl. 1.
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fluchtlinie durch ein anderes Grundstück von sehr geringer ein Anbauen nicht
zulassender Tiefe getrennt wird.
In diesem Falle muß der sise das Vorderland erwerben, eventruell
in Gemähhest der §§ 20, 22 ff. des Gesetzes.
Von selbst versteht es scc- daß, sobald der Fluchtenabschluß gegen die
Straße durch Vauten in einer sachentsprechenden Weise erfolgt ist, der Errichtung
dahinter liegender Gebäude § 14 kein Hindernis bereiten kann.
In allen Fällen kann aber die Baupolizeibehörde von dieser Vorschrift
dispensieren.
Sie wird dies bei offener Bauweise sogar regelmäßig tun, da hier eine
gewisse Mannigfaltig keit und Unregelmäßigkeit in der Stellung und Gestaltung.
der einzelnen Gebäude dem Straßenbilde nur vorteilhaft sein kann.
Aber auch bei der geschlossenen Bauweise ist ein Abweichen von der geraden
fortlaufenden Linic nicht ausgeschlossen, wenn sogenannte Winkel und häßliche
Giebelflächen vermieden werden.
Regelmäßig aber wird eine parallele Stellung der Gebäude zur Bau-
fluchtlinie und eine angemessene Gestaltung der unbebaut bleibenden Vorflächen
zu verlangen sein.
Durch § 14 werden gegliederte Fassaden mit ilber die Fluchtlinie hinaus-
tretenden Fundamentabsätzen, Risaliten, Altanen, Erkern usw. nicht ausgeschlossen.
Soll nach den Bauvorschriften oder nach den sonstigen Bestandteilen des
Bebauungsplaues die Straßenhöhe oder eine getrennt davon bestimmte Bau-
höhenlage zugleich diejenige Ebene bilden, nach der sich die baupolizeilichen Maße
hinsichtlich der Sockelyöhe, Höhe des Fußbodens im Erdgeschoß, Fronthöhe der
Gebäude usw. richten, so ist ein Abweichen im Einzelfalle in Gemäßheit § 53 Abs. 2
des Gesetzes zulässig, im übrigen aber nur auf dem Wege des § 12 Abs. 1
erreichbar.
Zu § 15.
Die in diesem Paragraphen behandelte sogenannte negative Funktion der
Fluchtlinien, d. h. das Verbot, die zur Straßze bestimmten Flächen zu bebauen,
gibt der Baupolizeibehörde, abweichend von § 14, eine Dispensationsbefugnis
nicht. Eine solche steht vielmehr zufolge § 53 Abl. 2 nur dem Ministerium,
Abteilung für das Innere, zu, und es wird von ihr nur da Gebrauch gemacht
werden, wo die Gewährung einer Ausnahme die Durchführung des Bebanungs=
planes nicht erschwert, oder wo letztere voraussichtlich erst sehr spät erfolgen