Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Abl. 1. 
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fluchtlinie durch ein anderes Grundstück von sehr geringer ein Anbauen nicht 
zulassender Tiefe getrennt wird. 
In diesem Falle muß der sise das Vorderland erwerben, eventruell 
in Gemähhest der §§ 20, 22 ff. des Gesetzes. 
Von selbst versteht es scc- daß, sobald der Fluchtenabschluß gegen die 
Straße durch Vauten in einer sachentsprechenden Weise erfolgt ist, der Errichtung 
dahinter liegender Gebäude § 14 kein Hindernis bereiten kann. 
In allen Fällen kann aber die Baupolizeibehörde von dieser Vorschrift 
dispensieren. 
Sie wird dies bei offener Bauweise sogar regelmäßig tun, da hier eine 
gewisse Mannigfaltig keit und Unregelmäßigkeit in der Stellung und Gestaltung. 
der einzelnen Gebäude dem Straßenbilde nur vorteilhaft sein kann. 
Aber auch bei der geschlossenen Bauweise ist ein Abweichen von der geraden 
fortlaufenden Linic nicht ausgeschlossen, wenn sogenannte Winkel und häßliche 
Giebelflächen vermieden werden. 
Regelmäßig aber wird eine parallele Stellung der Gebäude zur Bau- 
fluchtlinie und eine angemessene Gestaltung der unbebaut bleibenden Vorflächen 
zu verlangen sein. 
Durch § 14 werden gegliederte Fassaden mit ilber die Fluchtlinie hinaus- 
tretenden Fundamentabsätzen, Risaliten, Altanen, Erkern usw. nicht ausgeschlossen. 
Soll nach den Bauvorschriften oder nach den sonstigen Bestandteilen des 
Bebauungsplaues die Straßenhöhe oder eine getrennt davon bestimmte Bau- 
höhenlage zugleich diejenige Ebene bilden, nach der sich die baupolizeilichen Maße 
hinsichtlich der Sockelyöhe, Höhe des Fußbodens im Erdgeschoß, Fronthöhe der 
Gebäude usw. richten, so ist ein Abweichen im Einzelfalle in Gemäßheit § 53 Abs. 2 
des Gesetzes zulässig, im übrigen aber nur auf dem Wege des § 12 Abs. 1 
erreichbar. 
Zu § 15. 
Die in diesem Paragraphen behandelte sogenannte negative Funktion der 
Fluchtlinien, d. h. das Verbot, die zur Straßze bestimmten Flächen zu bebauen, 
gibt der Baupolizeibehörde, abweichend von § 14, eine Dispensationsbefugnis 
nicht. Eine solche steht vielmehr zufolge § 53 Abl. 2 nur dem Ministerium, 
Abteilung für das Innere, zu, und es wird von ihr nur da Gebrauch gemacht 
werden, wo die Gewährung einer Ausnahme die Durchführung des Bebanungs= 
planes nicht erschwert, oder wo letztere voraussichtlich erst sehr spät erfolgen
	        
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