Abi. 1.
Abl. 2.
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Zu § 17.
§5 17 enthält eine Ergänzung und Erweiterung der im § 15 behandelten
sogenannten negativen Linienfunktion dahin, daß, wenn jemand auf einem von
einem Bebauungeplane betroffenen Grundstücke ein Gebäude neu= oder wieder-
errichten oder ein solches um= oder ausbauen will, der in die Straße fallende
Teil des Grundstückes (6 50 Abs.-1 Ziff. 2 des Gesetzes) nicht nur unbebaut
bleiben, sondern sogar an die Gemeinde eigentümlich abgetreten werden muß.
Diese Eigentumsabtretung bildet also lediglich eine gesetzliche Bau-
bedingung.
Sie tritt aber nur ein, wenn sich das betreffende Bauprojekt auf ein
Gebäude bezieht. Darunter ist regelmäßig zu verstehen ein durch Umfassungs-
mauern oder Wände umschlossencs, meist überdachtes, seiner Zweckbestimmung
und Eigenart nach wesentlich unbewegliches Bamwerk von zweckentsprechender
Dauerhaftigkeit und Festigkeit, welches bestimmt ist, Personen, Tieren oder
beweglichen Gegenständen gegen äußere Einflüsse Schutz zu gewähren.
Ob das Gebäude für die Dauer oder nur für kürzere Zeit bestimmt ist,
ist gleichgültig.
egen der Begriffe Aus= und Umbanten ist auf § 15 zu verweisen,
dagegen wird hier nicht, wie in den §§ 14, 34 und 43, ein Anbauen an
die Straße erfordert, es genügt, wenn auf dem betreffenden Grundstücke gebaut
wird, mag auch das Gebäude selbst zu der angrenzenden Straße in keinerlei
Beziehung stehen. Indessen erstreckt sich die Verpflichtung zur Arealabtretung
nie über die Straßen des zugehörigen Baublockes hinaus. Uebrigens wird bei
nur provisorischen oder weit von der Straßengrenze zurückliegenden, gering-
wertigen Gebäuden nicht selten eine Ausnahmebewilligung nach § 53 Abs. 2 am
Platze sein; auch empfiehlt es sich, die Nutzung des abgetretenen Arcals dem bis-
herigen Eigentümer zu belassen, wenn eine Herstellung der betreffenden Straße
in absehbarer Zeit nicht zu erwarten steht.
Unter „öffentlichen Verkehrsräumen“ sind sowohl Straßen als Plätze
zu verstehen.
Eine Entschädigung für das abgetretene Areal wird nur in den beiden
Fällen des § 17 Abs. 2 gewährt.
In dem zweiten dieser Fälle ist zu berllksichtigen, daß die sämtlichen von
der Fluchtlinic betroffenen Gebäude des Grundstückes niederzulegen sind, auch
wenn nur an einem derselben bauliche Veränderungen vorgenommen werden
sollen. Erfolgt dagegen der Abbruch der Gebäude ohne jede weitere bauliche