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Absicht, so kann der Besitzer auf Grund dieses Paragraphen eine Entschädigung
nicht beanspruchen; wohl aber kann auch die Gemeinde in solchem Falle die Ab-
tretung des zur Straße erforderlichen Arcals nur in Gemäßheit § 32 Abs. 1 des
Gesetzes und unter Gewährung der dort genannten Entschädigung verlangen.
Besonders wichtig für die praktische Handhabung des § 17 Abs. 2 Ziff. 2
ist die Vorschrift des § 50 Abs. 2 des Gesetzes wegen der Gleichstellung der
durch elementare Gewalt zerstörten mit bestehenden Gebänden.
Die Entschädigung des § 17 Abs. 2 Ziff. 2 bezieht sich:
räumlich nur auf den bisher bebant gewesenen Grundstücksteil, d. h. auf
Gebäude nebst demjenigen Zubehör, welches seinen wesentlichen Wert und seine
wesentliche Bedentung lediglich in seinem Verhältnisse zum Gebäude hat (z. B. ein
umschlossener Hof, ein unbebauter Gang);
sachlich lediglich auf den Wert des ebenerwähnten Grund und Bodens
selbst ohne Berücksichtigung des Wertes der abgebrochenen Gebäude oder des
Minderwertes der stehen gebliebenen Baulichkeiten oder sonstiger Nachteile.
Wohl aber ist von der Eutschädigungosumme der Mehrwert abzuziehen,
„den das Grundstück infolge der neuen Straßenflucht erhält“". Dahin gehört
z. B. die Möglichkeit, infolge einer Straßenverbreiterung höher als zuvor
zu bauen.
Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, oder nicht, ist gleich-
gültig. Deshalb ist auch der nach Maßgabe des eingereichten Bauprojektes
berechnete Mehrwert nachträglich nicht wieder abzusetzen, wenn dieses Projekt
schließlich nicht zur Ausführung gelangt.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt, wenn eine gütliche Verein-
barung nicht zu stande gekommen ist, in Gemäßheit § 47 Abs. 1 des Gesetzes.
Eine im Hinblick auf die Vorwirkung der Bebauungsplänc G 10) erfolgte
Niederlegung von Gebäuden vor endgültiger Linienfestsetzung verpflichtet nach
der Fassung des § 17 Abs. 4 die Gemeinde nicht, soweit die vorgeschlagenen
und festgestellten Fluchtlinien auseinanderfallen. Die Baupolizeibehörden haben
gegebenenfalls die Baubewerber darauf hinzuweisen.
Außer dem in § 17 Abs. 5 erwähnten Falle, daß eine von der Straßen-
fluchtlinie verschiedene Bausluchtlinie vorhaudene Gebäude trifft und das Grund-
stück infolge eines Bauprojektes bis zur Baufluchtlinie freigelegt wird, kennt
das Gesetz nur noch in § 3 Abs. 3 eine Entschädigung für Beschränkung der
Baufreiheit.
o1
Abl. 3.
Abl. 1.
Abs. 5.