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Zu § l18.
Während § 17 den Baunachsuchenden zum Teil als Gegenleistung dafür,
daß sein Grundstück infolge Aufstellung eines Bebanungsplancs bebauungsfähig
oder besser bebauungsfähig geworden ist, zur Abtretung des Straßenareals ver-
pflichtet, gibt 8 18 dem Grundstückobesitzer umgekehrt das Recht, von der
Gemeinde die Uebernahme derjeuigen Grundstücke zu verlangen, welche durch neu
aufgestellte Baufluchtlinien ihre bisherige Bebauungsfähigkeit verloren haben.
Im ersten Falle ist also die Baupolizeibehörde, im zweiten der Grund-
stücksbesitzer der Forderungsberechtigte, dort handelt es sich um eine Banbedingung,
hier um einen Fall der sog. umgekehrten Enteignung.
Diese umgekehrte Emteignung, bei welcher der zu Enteignende das Ent-
eignungoverfahren beantragt, kommt im Gesetze außerdem nur noch in § 21 Ab#. 2
vor, und im § 18 sind ihre Voraussetzungen so eugumgrenzte, daß sie hier nur
von sehr geringer praktischer Bedeutung ist.
Es kommen bloß solche Grundstücke in Frage, die zur Zeit der Ausfstellung
der neuen Fluchtlinien bereits bebaut oder wenigsteus nach Lage oder Umfang
zur Bebanung geeignet waren, und die außerdem an einer bestehenden, dem
Uöffentlichen Verkehre und dem Anbaue dienenden Straße gelegen sind.
Diese letztere Voraussetzung kann in Gemäßheit § 18 Abs. 4 durch orts-
gesetzlichen Ausschluß der Staatsstraßen und Kommunikationswege von dem
Begriffe der Anbanstraßen noch weiter eingegrenzt werden. Es empfiehlt sich
gegebenenfalls, die betreffenden Straßen im Ortsgesetze ein zeln aufzuführen.
Dagegen hört eine bestimmte Straße nicht deshalb auf eine „bestehende“
zu sein, weil ihre künftige gänzliche oder teilweise Einziehung vorgesehen ist.
Grundstücke (s. § 50 Abs. 1 Ziff. 2) der vorbezeichneren Art unterliegen
nur dann der Uebernahmepflicht durch die Gemeinde, wenn sie von neuen Flucht-
linien — mögen dieselben an die Stelle von alten Fluchtlinien treten oder nicht —
so getroffen werden, daß sie entweder ganz in den geplanten öffentlichen Ver-
kehrsraum (Straßen einschließlich der gesetzlichen Vorgärten und Plätze) fallen
oder nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften zur Bebauung sich nicht
mehr eignen. Darunter ist aber nicht die Unmöglichkeit jeder Bebauung schlecht-
hin, sondern nur die Unmöglichkeit entsprechender zweckmäßiger Bebauung zu
verstehen.
Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn die geplante oder mögliche
Bebauung z. B. gesundheitspolizeilich bedenklich erscheint, sondern auch dann,