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wenn sie wirtschaftlich unangemessen sein würde, wenn z. B. die voraussichtliche
Ertragofähigkeit eines dort erbauten Hauses in einem Mißverhältnisse zu den
Bankosten, einschließlich der Anliegerleistungen, steht. Während aber sonst die
Auslegung baupolizeilicher Vorschriften gerade Sache der Baupolizeibehörde ist,
muß dieselbe über den Begriff der „Unbebaubarkeit eines Grundstückes“ das
Gutachten von Sachverständigen beiziehen (§ 18 Abs. 2).
Der Antrag auf Enteignung kann nach Feststellung der betreffenden
Fluchtlinien von den beteiligten Grundstücksbesitzern jederzeit gestellt werden,
bei bebauten Grundstücken jedoch erst nach erfolgter Niederlegung der Gebäude.
Der zu entschädigende Wert des Grundstückes bestimmt sich nach demjenigen
Kaufpreise, den dasselbe — ohne Verücksichtigung anstehender Gebände — als
Bauland zur Zeit der Enteignung haben würde, wenn die Fluchtlinien-
festsetzung nicht erfolgt wäre.
Stellt übrigens der Grundstücksbesitzer den Uebernahmeantrag nicht,
sondern wartet er, bis die Gemeinde zur Enteigmung schreitet, so muß er natürlich
nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 des Gesetzes voll entschädigt werden.
Das letzterwähnte Verfahren tritt auch da ein, wo bei einem Grundstücke
nicht sämtliche Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind, und es entscheiden dann
auch über den räumlichen Umfang des Enschädigungsobjektes die Grundsätze des
Enteignunggrechtes (ogl. z. B. Art. 4 des Eisenbahnenenteignungsgesetzes vom
15. März 1856 — Ges.-S. Bd. Xl. S. 5 ff.). Hier kann gegebenenfalls auch auf
Grund § 20 des Gesetzes oder im Umlegungsverfahren (88§ 22 ff.) geholfen
werden.
Zu § 19.
Zur Verhütung unlanterer Machenschaften bestimmt § 1y, daß die im
Plangebiete gelegenen Grundstücke sowohl nach der öffentlichen Auslegung E 16
Abs. 1) als nach der endgültigen Feststellung (8§ 10) eines Bebauungoplanes, als
auch während einer Bausperre (§ 16 Abs. 2) nur mit Genehmigung der Bau-
polizeibehörde geteilt werden dürfen.
Die Vorschrift bezieht sich aber, abweichend von der Regel des 8 50 Abs. 1
Ziffer 2, nur auf die eine besondere Flurbuchonummer führenden Grundstücke,
und sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn im ersten Falle der ausgelegte Plau
nicht zur Feststellung kommt, im zweiten und dritten, wenn der Bebanungsplan
oder die Bausperre wieder aufgehoben werden.
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