Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

260 
Das durch 8 53 des Ausführungsgesetzes vom 10. August 1899 zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche (Ges.-S. Bd. XXIII S. 17) aus agrarpolitischen Gründen 
eingeführte bedingte Teilungsverbot ländlicher Grundstücke bleibt unberührt, ebenso 
dasjenige des Artikel 43 des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 15. März 1856 
(Ges.-S. Bd. XI S. 22). 
Die Genehmigung zur Teilung kann nur aus den in § 19 Abs. 2 an- 
gegebenen Gründen, außerdem aber natürlich auch dann versagt werden, wenn 
die Teilung dem Bebanungsplanc nicht entspricht. 
Zur wirksamen Durchführung der Vorschriften dieses Paragraphen wird 
bestimmt, daß das Katasteramt jeden von ihm angefertigten Spaltplan der Bau- 
polizeibehörde zur Kenntnisnahme mitzuteilen hat. Diese bescheinigt entweder, 
daß die Zergliederung einer Genehmigung nicht bedarf oder genehmigt werde, 
oder aber sie lehnt die Genehmigung mittels begründeten Beschlusses ab. 
Das Grundbuchamt darf die grundbücherliche Verlautbarung dei Zer- 
spaltung nur nach Vorlegung einer Bescheinigung der ersterwähnten Art vornehmen. 
Zu § 20. 
§20 verfolgt denselben Zweck wie das im IV. Abschnitt (68 22 ff.) geordnete 
Umlegungsverfahren, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Bebauung an 
sich zur Bebauung ungeeigneter Grundstücksflächen; er will insbesondere das Ent- 
stehen der in geschlossenen Häuserreihen so häßlich und gesundheilswidrig wirkenden 
Zwischenschluchten, die nicht selten noch dazu den Gegenstand unberechtigter 
Spekulation bilden, verhüten. 
Wenn deshalb auch wesentlich zur Förderung der Interessen der beteiligten 
Grundstücksbesitzer bestimmt, kann der Paragraph doch nur dann in Wirksamkeit 
treten, wenn zugleich das öffentliche Interesse dies erfordert. 
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Umlegungsverfahren der 
68 22 f. und dem einige Berührungspunkte bietenden § 18 besteht darin, daß 
§ 20 stets ein vorliegendes Baugesuch zur Voraussetzung hat. 
Wird hierbei dem Bauherrn die Erwerbung angrenzender Landstreifen 
zur Pflicht gemacht und gelingt ihm der freihändige Erwerb nicht, so ist auf 
seinen und der Gemeinde Antrag die Enteignung anzuordnen, wobei nach den 
geltenden Enteignungsgrundsätzen auch der Wert etwaiger Gebäude mit zu ent- 
schädigen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.