260
Das durch 8 53 des Ausführungsgesetzes vom 10. August 1899 zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (Ges.-S. Bd. XXIII S. 17) aus agrarpolitischen Gründen
eingeführte bedingte Teilungsverbot ländlicher Grundstücke bleibt unberührt, ebenso
dasjenige des Artikel 43 des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 15. März 1856
(Ges.-S. Bd. XI S. 22).
Die Genehmigung zur Teilung kann nur aus den in § 19 Abs. 2 an-
gegebenen Gründen, außerdem aber natürlich auch dann versagt werden, wenn
die Teilung dem Bebanungsplanc nicht entspricht.
Zur wirksamen Durchführung der Vorschriften dieses Paragraphen wird
bestimmt, daß das Katasteramt jeden von ihm angefertigten Spaltplan der Bau-
polizeibehörde zur Kenntnisnahme mitzuteilen hat. Diese bescheinigt entweder,
daß die Zergliederung einer Genehmigung nicht bedarf oder genehmigt werde,
oder aber sie lehnt die Genehmigung mittels begründeten Beschlusses ab.
Das Grundbuchamt darf die grundbücherliche Verlautbarung dei Zer-
spaltung nur nach Vorlegung einer Bescheinigung der ersterwähnten Art vornehmen.
Zu § 20.
§20 verfolgt denselben Zweck wie das im IV. Abschnitt (68 22 ff.) geordnete
Umlegungsverfahren, nämlich die Ermöglichung einer angemessenen Bebauung an
sich zur Bebauung ungeeigneter Grundstücksflächen; er will insbesondere das Ent-
stehen der in geschlossenen Häuserreihen so häßlich und gesundheilswidrig wirkenden
Zwischenschluchten, die nicht selten noch dazu den Gegenstand unberechtigter
Spekulation bilden, verhüten.
Wenn deshalb auch wesentlich zur Förderung der Interessen der beteiligten
Grundstücksbesitzer bestimmt, kann der Paragraph doch nur dann in Wirksamkeit
treten, wenn zugleich das öffentliche Interesse dies erfordert.
Ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Umlegungsverfahren der
68 22 f. und dem einige Berührungspunkte bietenden § 18 besteht darin, daß
§ 20 stets ein vorliegendes Baugesuch zur Voraussetzung hat.
Wird hierbei dem Bauherrn die Erwerbung angrenzender Landstreifen
zur Pflicht gemacht und gelingt ihm der freihändige Erwerb nicht, so ist auf
seinen und der Gemeinde Antrag die Enteignung anzuordnen, wobei nach den
geltenden Enteignungsgrundsätzen auch der Wert etwaiger Gebäude mit zu ent-
schädigen ist.