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Soll dagegen der Bauherr abtreten, so kann der zur Uebernahme nicht
bereite Nachbar hierzu nicht gezwungen werden, vielmehr muß zunächst die
Gemeinde den Landstreifen erwerben. Wird aber später der bannachsuchende
Nachbar zur Erwerbung dieses Streifens oder eines von der Gemeinde in
Gemäßheit § 18 erworbenen Grundstückes oder eines infolge Verlegung einer
Straßenfluchtlinie freigewordenen bisherigen Straßenteiles gezwungen, so darf
die Gemeinde nur ihre tatsächlichen Selbstausgaben bezw. den schätzungsweisen
Wert des zeitherigen Straßenlandes berechnen.
Zu § 21.
Von § 12 Abs. 3 unterscheidet sich § 21 dadurch, daß es sich dort um
das Aufgeben oder die Aenderung — nach Höhe, Breite oder Richtung — von
planmäßig festgestellten, aber noch nicht zur Ausführung gelangten Straßen,
hier aber um die durch Befolgung eines neuen Bebanungsplanes eintretende
Aenderung der Höhenlage oder Einziehung einer sei es auf Grund eines
Bebauungsplanes oder ohne solchen entstandenen Anbanstraße handelt.
Die in Fällen dieser Art den Vesitzern anliegender Grundstücke erwachsenden
Schäden sind diesen in dem in dem Paragraphen angegebenen Umfange von der
Gemeinde zu ersetzen.
Fehlt aber auch nur eines der oben angeführten Merkmale, kommt
z. B. nicht eine für den öffentlichen Verkehr und den Anubau bestimmte
Straße — siehe über diesen Begriff zu §§ 18 und 50 —, sondern eine reine
Verkehrsstraße (Staatschaussee usw.) in Frage, wird eine Verkehrs= und Anbau-
straße ausnahmsweise ohne Aufstellung eines neuen Planes geändert, oder handelt
es sich um eine Aenderung anderer Art als um die Einziehung oder Höher-
bezw. Tieferlegung einer Straße, wird z. B. dem Besitzer eines Zimmerplatzes
durch Verringerung der Straßenbreite die Einfahrt mit Langholz unmoglich
gemacht, so gibt § 21 keinerlei Entschädigungsanspruch, vielmehr greifen dann
lediglich die dem benachteiligten Grundstücksnachbar ziemlich ungünstigen Grund-
sätze des nachbarlichen Privatrechtes Platz.
Ueber den Umfang und die Geltendmachung der Schädensansprüche selbst
wird auf das zu § 12 Abs. 3 Bestimmte verwiesen.
Zu den ersatzpflichtigen baulichen Maßnahmen aus Anlaß einer Aenderung
der Straßenhöhenlage gehören z. B. Erd= und Pflasterarbeiten, welche der
Hofeinfahrt oder dem Hofraum selbst eine entsprechend veränderte Höhenlage