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geben sollen und sonstige für die Erhaltung der bisherigen Bennbarkeit des
betreffenden Eigentumo notwendige, nicht aber bei dieser Gelegenheit zugleich
willkürlich ausgeführte Arbeiten. Auch ist bei der Festsetzung der Entschädigung
zu Gunsten der Gemeinde die etwaige Werterhöhung in Berücksichtigung zu
ziehen, welche durch die neue Einrichtung dem betreffenden Grundstücke erwächst.
Sofern die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in der Form einer
jährlichen Rente bewilligt wird, kann verlangt werden, daß die Bemessung der
Höhe derselben sich nach den jeweilig wechselnden Bedürfnissen richtet.
Behält bei der Einziehung einer Anbau= und Verkehrostraße ein an der-
selben gelegenes bebautes Grundstück keinen ausreichenden Zugang zu einem
anderen öffentlichen Wege, so muß ihm die Gemeinde einen solchen beschaffen und
auch die Kosten der dabei in und an dem Gebände selbst vorzunehmenden
Arbeiten ersetzen.
Dieser Anspruch muß bei Einziehung des Weges erfüllt sein.
Kann die Gemeinde keinen anderen ausreichenden Zugang zur Verfügung
stellen — wofür ihr gegebenenfalls das Umlegungsverfahren nach § 22 ff. zu
Gebote steht —, so muß sie das Grundstück gegen Entschädigung übernehmen und
zwar gegebenenfalls schon vor erfolgter Wegeeinziehung, dann nämlich, wenn im
Hinblick auf letztere dem betreffenden Grundstücksbesitzer die Vornahme eines
Baues untersagt wird.
Würde aber in diesem Falle von der Einziehung des Weges nachträglich
abgesehen, so ist der envorbene Grundbesitz dem früheren Eigentümer auf dessen
Antrag gegen Ersatz der Erwerbungskosten zurückzugeben.
Der Wegfall einer bestehenden Straße im Bebauungsplane beseitigt die-
selbe natürlich an sich noch nicht, vielmehr muß noch der Beschluß des Bezirks-
ausschusses in Gemäßheit § 15 Ziff. 8 des Bezirksausschußgesetzes vom 30. April
1866 (Ges.-S. Bd. XV S 36 ff.) hinzukommen.
Bei dieser Beschlußefassung ist gegebenenfalls auf diejenigen Schäden
besonders Rücksicht zu nehmen, welche den Anliegern durch die Wegeeinziehung
ohne Anspruch auf Ersatz erwachsen. Es reicht deshalb zur Einziehung eines
Weges die bloße Entbehrlichkeit desselben für den öUffentlichen Durchgangsverkehr
nicht immer aus.
IV. Umlegung von Grundstücken und Zonenenteignung.
Die in den §§ 22 bis 26 geregelte „Umlegung von Grundstücken“
bezweckt die Bildung geeigneter Baustellen innerhalb der Baublöcke eines Bebau-