Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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geben sollen und sonstige für die Erhaltung der bisherigen Bennbarkeit des 
betreffenden Eigentumo notwendige, nicht aber bei dieser Gelegenheit zugleich 
willkürlich ausgeführte Arbeiten. Auch ist bei der Festsetzung der Entschädigung 
zu Gunsten der Gemeinde die etwaige Werterhöhung in Berücksichtigung zu 
ziehen, welche durch die neue Einrichtung dem betreffenden Grundstücke erwächst. 
Sofern die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in der Form einer 
jährlichen Rente bewilligt wird, kann verlangt werden, daß die Bemessung der 
Höhe derselben sich nach den jeweilig wechselnden Bedürfnissen richtet. 
Behält bei der Einziehung einer Anbau= und Verkehrostraße ein an der- 
selben gelegenes bebautes Grundstück keinen ausreichenden Zugang zu einem 
anderen öffentlichen Wege, so muß ihm die Gemeinde einen solchen beschaffen und 
auch die Kosten der dabei in und an dem Gebände selbst vorzunehmenden 
Arbeiten ersetzen. 
Dieser Anspruch muß bei Einziehung des Weges erfüllt sein. 
Kann die Gemeinde keinen anderen ausreichenden Zugang zur Verfügung 
stellen — wofür ihr gegebenenfalls das Umlegungsverfahren nach § 22 ff. zu 
Gebote steht —, so muß sie das Grundstück gegen Entschädigung übernehmen und 
zwar gegebenenfalls schon vor erfolgter Wegeeinziehung, dann nämlich, wenn im 
Hinblick auf letztere dem betreffenden Grundstücksbesitzer die Vornahme eines 
Baues untersagt wird. 
Würde aber in diesem Falle von der Einziehung des Weges nachträglich 
abgesehen, so ist der envorbene Grundbesitz dem früheren Eigentümer auf dessen 
Antrag gegen Ersatz der Erwerbungskosten zurückzugeben. 
Der Wegfall einer bestehenden Straße im Bebauungsplane beseitigt die- 
selbe natürlich an sich noch nicht, vielmehr muß noch der Beschluß des Bezirks- 
ausschusses in Gemäßheit § 15 Ziff. 8 des Bezirksausschußgesetzes vom 30. April 
1866 (Ges.-S. Bd. XV S 36 ff.) hinzukommen. 
Bei dieser Beschlußefassung ist gegebenenfalls auf diejenigen Schäden 
besonders Rücksicht zu nehmen, welche den Anliegern durch die Wegeeinziehung 
ohne Anspruch auf Ersatz erwachsen. Es reicht deshalb zur Einziehung eines 
Weges die bloße Entbehrlichkeit desselben für den öUffentlichen Durchgangsverkehr 
nicht immer aus. 
IV. Umlegung von Grundstücken und Zonenenteignung. 
Die in den §§ 22 bis 26 geregelte „Umlegung von Grundstücken“ 
bezweckt die Bildung geeigneter Baustellen innerhalb der Baublöcke eines Bebau-
	        
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