Welchen Flächeninhalt ein Grundstück haben muß, um zu einer Baustelle
auszureichen, richtet sich nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften und nach
der vorgeschriebenen Art der Bebauung (offene oder geschlossene Bauweise).
Eine Zusammenlegung der bebauungsunfähigen Kleinstücke mit anderen
Grundstücken desselben Eigentümers ist auch dann zulässig, wenn letztere schon
bebaut oder für sich allein bebauungsfähig sind.
Wenn es sich mit dem Zwecke des Unternehmens verträgt und die an
diesem Beteiligten damit einverstanden sind, kann die Gemeinde die an sie ab-
getretenen Grundstücke auch für sich behalten.
Unter der Abtretungssumme ist der Entschädigungsbetrag einschließlich
der sonst mit der Grundstücksabtretung verbunden gewesenen Aufwendungen und
Kosten zu verstehen.
Zu § 25.
Unter den im Absatze 1 des § 25 erwähnten Beteiligten sind zunächst
nur die Eigentümer der von dem Umlegungsplan erfaßten Grundstücke und die
an letzteren Dienstbarkeitsberechtigten zu verstehen.
Soll jedoch eine in Gemäßheit § 25 Abs. 2 zustande gekommene, also
nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes zu beurteilende Einigung genehmigt
werden, so wird, da dieser Genehmigung ein Ausschreibungsverfahren nicht mehr
nachfolgt, die Einverständniserklärung auch der weiter Beteiligten, die im Aus-
schreibungsverfahren eventuell mit ihren Widersprüchen gehört werden müßten,
zu fordern sein. Hängt die rechtliche Wirkung der Willenserklärung einzelner
Beteiligter von besonderen Voraussetzungen (z. B. Genehmigung der Obervor-
mundschaftsbehörde) ab, so ist ein Nachweis über deren Erfüllung beizubringen.
In dem im Falle des Abs. 3 § 25 vorzunehmenden Ausschreibungs-
verfahren tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes die Baupolizeibehörde.
Die Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für das Innere, kann versagt
werden sowohl wegen Mangels eines öffentlichen Interesses an der Umlegung
als auch -wegen Begründetheit der erhobenen Widersprüche.
Bis zur erfolgten Entschließung des Ministeriums kann der Antrag auf
Neueinteilung der Grundstücke von den Antragstellern jederzeit zurückgezogen werden.
Zu 8 26.
Der Uebergang des Eigentums und der in § 26 Abs. 1 erwähnten Rechte
dritter Personen und der öffentlich-rechtlichen Lasten erfolgt mit der endgllltigen